Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Weiter enthalten die Umsetzungsabkommen eine Anti-Korruptionsklausel gemäss Artikel 13 des Beitragsabkommens. Damit verpflichten sich die Schweiz und der Partnerstaat, jegliche Formen von Korruption zu bekämpfen.

Die finanziellen Prüfverfahren sind sowohl auf der Programm- als auch auf der Projektebene angelegt. Auf Programmebene ist die nationale Revisionsbehörde zuständig; auf Projektebene werden auch Aufträge an private Treuhand- und Revisionsunternehmen vergeben. Die Schweiz darf auch jederzeit selbst Prüfungen vornehmen.

Auf der Ebene der strategischen und operativen Gesamtprogrammsteuerung finden in jedem der Partnerstaaten jährlich formelle Besprechungen statt. Dabei prüft die Schweiz zusammen mit der zuständigen nationalen Koordinationseinheit, inwieweit und für welche Massnahmen die Mittel verpflichtet wurden, wie die Umsetzung voranschreitet und wie die vorgegebenen Ziele erreicht werden. Ausserdem wird bei Bedarf gemeinsam vereinbart, Programm- und Projektanpassungen vorzunehmen. Dabei werden auch allfällige Risiken analysiert und allfällige Massnahmen vereinbart.

Jeder Partnerstaat wird nach Abschluss des bilateralen Zusammenarbeitsprogramms einen umfassenden Schlussbericht verfassen. Zudem können sowohl die Partnerstaaten als auch die Schweiz auf der Programm- und Projektebene Evaluationen durchführen lassen. Es ist vorgesehen, gegenüber dem Parlament einen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse des Gesamtprogramms abzuliefern.

2.10.9.1.4 Ressourcen

Die finanziellen und personellen Auswirkungen, die sich aus diesem Verpflichtungskredit ergeben, werden in Ziffer 2.10.10.1.1 dargestellt. Da die Schweiz die Umsetzung durch die Partnerstaaten eng und umfassend begleiten will, fallen entsprechende Personalkosten und anderweitige Eigenmittel unter anderem für die notwendige Risikokontrolle und die Qualitätssicherung an. Weitere Ressourcen sind nötig für die Vorbereitung und Begleitung jener Unterstützungsmassnahmen, welche direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Ressourcenaufwendungen entsprechen dem Verhandlungsergebnis; im Beitragsabkommen mit der EU wurden für den Bereich Kohäsion maximal 5 % des Gesamtbetrags vereinbart, die als Eigenleistungen der Schweiz verbucht werden dürfen (Anhang II Ziff. 6). Die Erhöhung der eingesetzten Mittel in der Periode 2030–2036 führt nominal zu einem Anstieg des Eigenmittelbedarfs. Es wird aber insbesondere für den Personalaufwand darauf geachtet, Skaleneffekte zu erzielen und die Gemeinkosten so tief wie möglich zu halten. Gleichzeitig basieren die angefragten Eigenmittel auf Erfahrungswerten; sie waren in der Vergangenheit knapp bemessen.

2.10.9.2 Verpflichtungskredit Migration

2.10.9.2.1 Beschreibung

In Bezug auf den ersten Schweizer Beitrag unter dem Beitragsabkommen wurde vereinbart, dass das Migrationsmanagement eine gemeinsame Herausforderung für beide Seiten darstellt. Mit dem Beitrag sollen jene EU-Staaten unterstützt werden, deren Strukturen für das Migrationsmanagement unter besonderem Druck stehen und/oder