Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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tionspolitik ist. Der Erfahrungsaustausch und die Finanzierung von Programmen für eine freiwillige Rückkehr in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den zuständigen internationalen Organisationen sind deshalb ein möglicher Kooperationsbereich.

– Integration von Schutzbedürftigen: Integrationsmassnahmen tragen dazu bei, die Situation der Betroffenen vor Ort zu verbessern, und können so die irreguläre Primär- oder Sekundärmigration verhindern. Bei der Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags gab es seitens der Partnerstaaten ein starkes Interesse am Schweizer Integrationsmodell. Da das Thema Integration im weiteren Sinne über den Verpflichtungskredit Kohäsion abgedeckt wird, ist in diesem Bereich eine enge Koordination zwischen den beiden Krediten vorgesehen, namentlich in Staaten, in denen beide Kredite zum Tragen kommen.

2.10.9.2.4 Strategie und Umsetzungsprinzipien

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Beitragsabkommens ist Teil der Gesamtstrategie des Bundesrates für die internationale und insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Migrationsbereich. Gemäss Artikel 113, 1. Satz, AsylG beteiligt sich der Bund an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf europäischer Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland. Mit dem zweiten Schweizer Beitrag hatte der Bundesrat bereits seine Absicht bekundet, sich an einer wirksamen Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen in Europa zu beteiligen. Mit dem vorliegenden Verpflichtungskredit setzt der Bundesrat diesen Weg fort, der auch im Interesse der Schweiz liegt. Durch den Abbau von Ungleichheiten im Migrationsbereich zwischen den europäischen Ländern setzt sich die Schweiz unter anderem dafür ein, die irreguläre Sekundärmigration innerhalb der EU und in die Schweiz zu verringern.

Die Strategie und ihr Umsetzungsplan beruhen auf den während des zweiten Schweizer Beitrags gemachten Erfahrungen, insbesondere auf den Empfehlungen, die im Rahmen verschiedener Evaluationen ausgesprochen wurden und werden. Die Umsetzungsgrundsätze können von Land zu Land variieren, um den Besonderheiten des lokalen Kontexts Rechnung zu tragen. Damit die Schweiz einen Mehrwert bieten kann, wird sie einerseits Bereiche identifizieren, in denen sie ihr eigenes Fachwissen einbringen kann, und andererseits jene Bedürfnisse der Partnerstaaten berücksichtigen, die nicht durch andere Finanzierungsinstrumente abgedeckt werden. Ausserdem wird auch auf die Wahrung der Interessen der Schweiz geachtet. Die einzelnen Programme und Projekte müssen durch den Partnerstaat und die Schweiz bewilligt werden.

Die Schweiz und die Partnerstaaten stützen sich bei der Umsetzung des Schweizer Beitrags auf die Prinzipien der europäischen Wertegemeinschaft, die auf der Wahrung der Menschenrechte, auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde und Gleichberechtigung beruht, so wie es in den Artikeln 11 und 13 des Beitragsabkommens festgelegt wurde. Bei Verfehlungen kann die Schweiz auch im Bereich Migration geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen ergreifen. In gravierenden Fällen kann dies eine Suspendierung oder Beendigung der betroffenen