Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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NGO geknüpft, was zu einem besseren gegenseitigen Verständnis und neuen Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit führt.

2.10.10.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Mit dem Schweizer Beitrag werden zahlreiche Projekte unterstützt, die den Schutz der Umwelt zum Ziel haben, so in den Bereichen Energie und Klimaschutz, Wasser und Luftqualität, biologische Vielfalt und nachhaltige Abfall- und Ressourcenbewirtschaftung (s. u. a. Ausführungen zu den Schwerpunkten «ökologischer Wandel» und «nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Entwicklung» unter Ziff. 2.10.9.1.1). Bei der Umsetzung sämtlicher Programme und Projekte achten die Schweiz und die Partnerstaaten darauf, dass sich aufgrund ihrer Massnahmen positive Wirkungen auf die Umwelt ergeben und negative Folgen vermieden werden.

2.10.11 Rechtliche Aspekte des Paketelements

2.10.11.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens

Das Beitragsabkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002536 und Art. 7a Abs. 1 RVOG).

Beim vorliegenden Abkommen handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Es handelt sich auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Zudem erfordert die Umsetzung des Abkommens den Erlass eines Bundesgesetzes. Das Beitragsabkommen ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2.10.11.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung

Kohäsionsbeitragsgesetz

Der Entwurf zum Kohäsionsbeitragsgesetz regelt Massnahmen der Schweizer Aussenpolitik und stützt sich sowohl auf das Beitragsabkommen als auch auf Artikel 54 Absatz 1 BV, laut dem die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind.

Verpflichtungskredit Kohäsion

Die Zuständigkeit des Parlaments für den Kreditbeschluss stützt sich auf Artikel 167 BV. Nach Artikel 4 des mit dieser Vorlage ebenfalls vorgelegten Kohäsionsbeitrags-

536 SR 171.10