Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.10.11.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass
2.10.11.6.1 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Artikel 1 des Verpflichtungskredits Kohäsion, Artikel 1 des Verpflichtungskredits Migration sowie Artikel 1 des Verpflichtungskredits für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da diese jeweils eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.
2.10.11.6.2 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
In seinem Subventionsbericht 2008 legte der Bundesrat fest, dass in allen Botschaften zur Schaffung oder Revision von Rechtsgrundlagen für Subventionen wie auch in Botschaften zur Erneuerung von Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen in einem separaten Kapitel zwingend über die Einhaltung der Grundsätze gemäss dem Subventionsgesetz Bericht erstattet werden soll. Die drei vorgelegten Verpflichtungskredite stehen im Einklang mit dem Subventionsgesetz.
Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele: Begründung, Ausgestaltung und finanzieller Umfang
Die Beiträge an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten beruhen auf dem Beitragsabkommen, dem neuen Kohäsionsbeitragsgesetz sowie dem Asylgesetz und sind in der Schweizer Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik verankert. Die ausführliche Begründung, die Ausgestaltung und der finanzielle Umfang sind in Ziffer 2.10.9 beschrieben. Die Zuständigkeit für die Zusammenarbeit mit ausgewählten EU-Mitgliedstaaten liegt beim Bund. Der Bund kann jedoch mit Kantonen oder Gemeinden zusammenarbeiten.
Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention
Die materielle Steuerung der eingesetzten Mittel erfolgt ergebnisorientiert. Diese Ergebnisorientierung dient in allen Phasen (Planung, Umsetzung, Überwachung) der jeweiligen Projekte der Verbesserung der Situation für die Zielgruppen. Die Vergabe von Beiträgen basiert auf klar formulierten Zielen, deren Verwirklichung mit Monitoring- und Controlling- sowie Evaluationsinstrumenten überwacht wird. Die materielle Steuerung der Mittel wird in Ziffer 2.10.9.1.3 und Ziffer 2.10.9.2.5 erläutert. Im Normalfall leisten die Partnerstaaten eine Kofinanzierung und finanzieren alle Kosten vor. Mittels Rückerstattungsgesuchen und basierend auf Fortschrittsberichten (und Kontrollen) werden die Gelder für den Schweizer Teil zurückbezahlt. Das Gesamtvolumen der Verpflichtungen und die Mittelverteilung sind in Ziffer 2.10.10.1.1 dargestellt.
Verfahren der Beitragsgewährung
In der Verordnung zum neuen Kohäsionsbeitragsgesetz sollen die Finanzkompetenzen und die Kontrolle der Mittelverwendung festgelegt werden. Die Modalitäten werden in den Ziffern zu den Verpflichtungskrediten beschrieben. Die DEZA, das SECO und das SEM haben zudem bereits unter dem zweiten Schweizer Beitrag Ausführungsbestimmungen für den ergebnisorientierten Einsatz der Mittel festgelegt. Dies