Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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ist auch künftig vorgesehen. Neben der Subventionsgesetzgebung für die Beitragsgewährung vergeben sämtliche Stellen Mandate gemäss den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, des Abkommens mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens537, des BöB und der dazugehörigen Verordnung vom 12. Februar 2020. Beim Erwerb von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen sind die DEZA, das SECO und das SEM abgesehen von den wirtschaftlichen Aspekten bestrebt, die Einhaltung der Sozial- und Umweltstandards innerhalb des vorgesehenen Rechtsrahmens zu fördern und somit die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit in der Schweiz und den Partnerstaaten zu stärken.
Befristung und degressive Ausgestaltung der Subvention
Das Beitragsabkommen sieht regelmässige Schweizer Beiträge vor. Entsprechend ist auch das neue Kohäsionsbeitragsgesetz zeitlich nicht begrenzt. Die einzelnen Schweizer Beiträge sind aber weiterhin befristet und werden regelmässig neu zugesprochen. Die Beiträge sind grundsätzlich nicht degressiv ausgestaltet (s. Ziff. 2.10.5.3).
2.10.11.6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage beinhaltet keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
2.10.11.7 Datenschutz
Der Datenschutz ist von der Vorlage nicht betroffen. Die Umsetzung des Schweizer Beitrags erfolgt gemäss den in der Schweiz und in den Partnerstaaten anwendbaren Vorschriften. Die Erläuterungen betreffend das Schiedsgericht unter Ziffer 2.1.8.6 gelten auch für das Beitragsabkommen.