Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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gesetzes (s. Ziff. 2.10.8) werden die Mittel als Verpflichtungskredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Subventionen sind das Beitragsabkommen sowie Artikel 2 des genannten Bundesgesetzes.

Verpflichtungskredit Migration

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Kreditbeschluss stützt sich ebenfalls auf Artikel 167 BV.

Die materiellen gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Subventionen im Migrationsbereich sind das Beitragsabkommen und das Asylgesetz (Art. 91 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit Art. 113 AsylG sowie Art. 51 der Asylverordnung 2 und Art. 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG).

Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung

Wie beim Verpflichtungskredit Kohäsion stützt sich die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Kreditbeschluss auch beim Verpflichtungskredit für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung auf Artikel 167 BV sowie auf Artikel 4 des neuen Kohäsionsbeitragsgesetzes. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Subventionen sind das Beitragsabkommen sowie Artikel 2 des genannten Bundesgesetzes.

2.10.11.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Beitragsabkommen, das Kohäsionsbeitragsgesetz und die beantragten Verpflichtungskredite sind mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

2.10.11.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Die Umsetzung des Abkommens erfordert die Verabschiedung eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens untersteht deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziffer 4.2.2.

2.10.11.5 Vorläufige Anwendung

Es ist keine vorläufige Anwendung des Beitragsabkommens vorgesehen.