Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Stromanbieter frei wählen oder in einer regulierten Grundversorgung - die weitgehend identisch mit dem heutigen Modell ist - verbleiben respektive in diese zurückkehren. Das Stromabkommen enthält keine Vorgaben zum Eigentum an Anlagen zur Produktion, Übertragung und Vertrieb von Strom. Das heisst Verteilnetzbetreiber können trotz den zusätzlichen Vorgaben zur Entflechtung öffentlich-rechtlich organisiert bleiben. Der Service public in der Schweiz bleibt auch unter dem Stromabkommen gewährleitstet. Die Endverbraucher werden durch verschiedene Massnahmen geschützt. Klare Anforderungen an Vertragsinhalte sowie eine Vergleichsplattform und eine Ombudsstelle mit Schlichtungsmöglichkeit sorgen für Transparenz und verhindern Missbrauch. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht den Kleinkundenmarkt.

Die Schweiz hat in den Verhandlungen das Recht abgesichert, notwendige Reserven zu erstellen, und sie kann bei der Analyse des Reservebedarfs spezifische Schweizer Eigenheiten berücksichtigen. Diese Flexibilität ist im Abkommen explizit als Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme festgehalten. Ebenso kann die Schweiz die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen inkl. Wasserkraft und ihren Energiemix weiterhin eigenständig festlegen. Das Stromabkommen macht keine Vorgaben zur Vergabe von Konzessionen und dem Wasserzins, die diesbezügliche Praxis in der Schweiz wird beibehalten.

Die Interessen der Schweiz sind mit dem Stromabkommen vollständig gewahrt. Das Abkommen wird die Versorgungssicherheit und den sicheren Netzbetrieb stärken, den Austausch und Handel mit Strom vereinfachen und einen optimalen Einsatz der flexiblen Schweizer Wasserkraft auf den europäischen Märkten ermöglichen. Es wird insgesamt tiefere Strompreise und geringere Kosten der Stromversorgung begünstigen, und damit die Wohlfahrtsgewinne steigern sowie den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem vereinfachen.

Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Weiterentwicklungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung des Stromabkommens und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung.

2.11.2 Ausgangslage

Die Schweiz ist Teil der kontinentaleuropäischen Synchronzone, in welcher das Stromnetz im Verbund und mit einer einheitlichen Frequenz betrieben wird. Die Zusammenschaltung der Stromnetze der Schweiz, Deutschlands und Frankreichs im Jahr 1958 am Stern von Laufenburg bildet den Ursprung dieses heute weltweit grössten Verbundnetzes. Die Schweizer Stromwirtschaft hat die Integration des europäischen Stromsystems unter anderem in der Union for the Co-ordination of Production and Transmission of Electricity (UCPTE, eine Vorgängerorganisation vom Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber

ENTSO-E) seit den 1950er Jahren auf privatrechtlicher Basis wesentlich vorangetrieben und mitgeprägt. Seit den 1990er Jahren hat die EU den europäischen Strombinnenmarkt aufgebaut. Damit wurde die privatrechtliche Basis sukzessive durch den EU-Stromacquis ergänzt und teilweise abgelöst.

Der EU-Strombinnenmarkt besteht aus den EU-Mitgliedsstaaten und den EWR/EFTA-Staaten. Die Staaten der Energiegemeinschaft Osteuropas (Westbalkan,