Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED)

Ein rechtlicher Handlungsbedarf in Bezug auf die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II könnte sich punktuell in Bezug auf die Datenplattform ergeben. So sind die aktuellen Regelungen des StromVG zur Datenplattform derzeit nicht auf die Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit oder von Funktionen, welche auf Basis der Messdaten den Gehalt an Treibhausgasemissionen der Elektrizität in Echtzeit bereitstellen könnten, ausgelegt. Auch im Bereich der Datenverfügbarkeit und insbesondere bei der Einbindung von Messdaten neuer Akteure werden Anpassungen erforderlich sein. Während viele dieser Anliegen durch die Anbindung dieser Akteure an die Datenplattform und die damit einhergehende regulatorische Ausweitung ihrer Aufgaben und Funktionalitäten aufgefangen werden können, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch grundlegende Prämissen im Messwesen der Schweizer Stromwirtschaft überdacht werden müssen.

Verordnung (EU) 2019/941 (Risk Preparedness Regulation)

Die EU-Verordnung sieht vor, dass eine zuständige Behörde benannt wird, welche die Aufgaben in Bezug auf die Risikovorsorgeplanung und das Risikomanagement sowie die Koordination mit dem Ausland übernimmt (Art. 3 VO). Diese Behörde ist für die Schweiz zu bezeichnen.

2.11.7.2 Umsetzung des Stromabkommens im nationalen Recht

Um das Abkommen umzusetzen, sind Anpassungen des StromVG, des EnG, des BATE und des Anhangs A des bilateralen Statistikabkommens zwischen der Schweiz und der EU notwendig.

2.11.7.2.1 Marktregulierung – Grosshandelsmarkt

REMIT

Das schweizerische Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) wurde im März 2025559 verabschiedet. Mit dem BATE soll das Vertrauen in die Energiegrosshandelsmärkte, auf denen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten gehandelt wird, gefestigt und eine Annäherung an das EU-Recht erreicht werden. In der Version vom März 2025 beinhaltet das BATE jedoch weder eine Integration in den EU-Binnenmarkt noch eine Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht (System REMIT). Die Regelungen des BATE sind aber bereits vollständig kompatibel mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT-Verordnung).

Mit dem Stromabkommen muss die Schweiz die REMIT-Verordnung übernehmen. Diese wird allerdings nur für den Stromhandel gelten. Damit bleiben für den Strombereich nur noch gewisse Ausführungsbestimmungen des BATE anwendbar (insbesondere die Bestimmungen zu den Aufsichtsinstrumenten, zu den Sanktionen und zur Amts- und Rechtshilfe), während für den Gasbereich das BATE seine Geltung vollständig behält. Da das BATE schon vor der Übernahme der REMIT-Verordnung mit dieser kompatibel ist, sind nur kleinere Anpassungen nötig.

559 BBl 2025 1102