Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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mungen ist die gleiche wie diejenige der RED II, ausser was die strategische Umweltprüfung betrifft, die die Schweiz als spezifisches obligatorisches Verfahren nicht kennt, aber durch verschiedene Raumplanungsinstrumente umsetzt. Insgesamt liegen die Unterschiede zwar im Kleinen, dennoch wurde von einer eigentlichen Übernahme der Regeln der RED II zu Raumplanung und Verfahren abgesehen. So wurde vermieden, dass die einschlägigen Normen im StromVG und EnG, welche die Schweiz am 9. Juni 2024 angenommen hat, gleich wieder geändert und die Verfahren, die kantonal sind, angepasst werden müssten. Die Schweiz ist nur verpflichtet, Regeln zu haben, die mit denen der RED II vergleichbar sind. Das ist mit den heutigen Schweizer Regeln und denjenigen, die im Rahmen der Revision des EnG zur Beschleunigung der Planungs-, Baubewilligungs- und Gerichtsverfahren (Beschleunigungserlass) und der Vorlage zur Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze in Vorbereitung (Revision des Elektrizitätsgesetzes) gegeben. Die Schweiz kann ausserdem weiterhin ihre eigenen Regelungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen anwenden, ohne die strategische Umweltprüfung der EU einzuführen.

2.11.7 Grundzüge des Umsetzungserlasses

2.11.7.1 Etappierte Umsetzung

2.11.7.1.1 Grundsatz eines etappierten Vorgehens

Die Umsetzung des Stromabkommens im Schweizer Recht erfolgt in zwei Etappen. Dem Parlament sollen zusammen mit der Botschaft zum Paket Schweiz–EU und der Genehmigung des Stromabkommens in einem ersten Paket die inhaltlich und zeitlich wichtigen Gesetzesänderungen unterbreitet werden. Dazu zählen die für das Funktionieren des Strombinnenmarktes notwendigen Elemente, wie die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Spätestens drei Jahre später, sollen in einem zweiten Paket weitere Gesetzesänderungen zur Umsetzung des Stromabkommens folgen. Dazu enthält das Abkommen Übergangsfristen.

2.11.7.1.2 Überblick der wichtigsten Themen des zweiten Pakets

Richtlinie (EU) 2019/944

Der wichtigste Punkt des zweiten Pakets betrifft eine zentrale Kompetenz des Regulators (Art. 6, 57–59 RL), das heisst der ElCom. Das EU-Recht räumt dem Regulator umfassende Kompetenzen in Bezug auf die Bedingungen für den Anschluss und den Zugang zum Netz einschliesslich der Tarife ein. Hier bedarf es einer Festlegung oder Genehmigung der entsprechenden Methoden durch die ElCom. Nicht nur die Netztarifierung inklusive Verzinsung (Weighted Average Cost of Capital, WACC), sondern auch weitere Aspekte des Netznutzungsentgelts werden künftig in der Kompetenz der ElCom sein. Der Gesetzeber kann diese Aspekte künftig nicht mehr regeln. Damit sind die heutigen Regeln zum Netznutzungsentgelt grundsätzlich nicht materiell in Frage gestellt. Trotzdem wird in diesem Rahmen geprüft werden müssen, ob sie den Prinzipien, die das EU-Recht aufstellt, nicht widersprechen. Beim ebenfalls erfassten Netzanschluss haben bisher vor allem die Kantone und Gemeinden die entsprechenden Festlegungen gemacht. Diese Aufgabe wechselt mit dem Abkommen zur ElCom beziehungsweise zum Bund, wofür dieser mit Artikel 91 der BV über eine Zuständigkeit verfügt. Die Schweiz hat für diesen Systemwechsel eine Übergangsfrist von fünf