Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Jahren ausgehandelt. Zu prüfen wird ferner sein, ob das Sanktionssystem des StromVG zu verschärfen ist (z.B. mit generellen umsatzabhängigen Verwaltungssanktionen), damit wirksam sichergestellt ist, dass sich die Unternehmen an die Regeln halten.
Was die Einführung intelligenter Messsysteme (Art. 19–22 der Richtlinie) betrifft, sind nur kleinere Anpassungen hinsichtlich der Fristen für die Ausserbetriebsetzung der alten Systeme nötig.
Gesetzliche Anpassungen sind ferner erforderlich in Bezug auf die Interoperabilitätsanforderungen und die Verfahren für den Zugang zu Daten (Art. 24 der Richtlinie), damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert wird und den Beteiligten keine übermässigen Verwaltungskosten entstehen. Die VNB und die Dienstleister müssen künftig die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen erleichtern. Betreffend Datenverwaltung (Art. 23 der Richtlinie) sind nur geringe Anpassungen notwendig.
Ein weiterer Unterschied zum EU-Recht, die eine Anpassung des StromVG erforderlich macht, betrifft die Arealnetze. Bei den «geschlossenen Verteilnetzen» in der EU ist die Ausnahme von der Netzregulierung weniger weitgehend als in der Schweiz und den Status als solches Netz erlangt man nicht automatisch, sondern nur aufgrund einer durch den Regulator erteilten Freistellung.
Das EU-Recht sieht weiter Bürgerenergiegemeinschaften vor. Es ist abzuwarten, wie sich diese in das Gesamtsystem der bestehenden und teilweise erst neu geschaffenen Schweizer Gefässe, wie z. B. Lokale Elektriztitätsgemeinschaften (LEG), einfügen werden. Im Gegensatz zu den in der Schweiz bereits bestehenden LEGs dürfen diese Bürgerenergiegemeinschaften alle Netzebenen nutzen und können sich über mehrere Netzgebiete erstrecken. Das Recht auf gemeinsame Energienutzung (Art. 15a RL) ermöglicht zudem die gemeinsame Nutzung von Energie durch Haushalte und KMU als aktive Kunden. Die Schweiz könnte ein solches Recht auch Grossverbrauchern geben. Derartige Gemeinschaften gibt es bislang noch nicht.
Was die Veröffentlichung von Flexibilitätsleistungen anbelangt, muss das Schweizer Recht ebenfalls leicht angepasst werden. Ausserdem sind die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Swissgrid und die VNB in Netzgebieten mit beschränkter oder nicht vorhandener Netzkapazität für Neuanschlüsse den Abschluss von flexiblen Netzanschlussverträgen ermöglichen können.
Im Hinblick auf die Vorgaben der EU zu den schutzbedürftigen Kunden wird näher zu definieren sein, was in der Schweiz unter dem Begriff «schutzbedürftiger Kunde» zu verstehen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob neben den bereits bestehenden Transparenz- und Informationspflichten weitere Massnahmen zum Schutz dieser Kunden zu ergreifen sind.
Verordnung (EU) 2019/943
Weiter werden die Vorgaben zu den grenzüberschreitenden Übertragungsleitungen (Merchant Lines) mit Blick auf die entsprechende EU-Regelung zu den Verbindungsleitungen moderat angepasst werden müssen, insbesondere bezüglich des Verfahrens und der von der Regelung betroffenen Elektrizitätsnetzen (Wechselstromleitungen).