Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten an die Verteilernetze zu erleichtern. VNB dürfen dabei weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sein noch diese betreiben, ausser wenn sie Eigentümer von privaten Ladepunkten sind, die für die eigene Nutzung reserviert sind (Ausnahmen sind auch hier möglich).
Marktöffnung und Grundversorgung
Zusammen mit dem Stromabkommen wird die Schweiz die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher einführen. Verbunden ist die Marktöffnung mit der Beibehaltung einer Grundversorgung, und zwar einer regulierten Grundversorgung mit regulierten Preisen. Diese orientiert sich massgeblich an den Vorgaben, die mit dem Bundesgesetz für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien ins StromVG und EnG aufgenommen wurden. Die Tarife in der Grundversorgung bemessen sich wie im aktuellen Gesetz für den über die (erweiterte) Eigenproduktion abgedeckten Anteil anhand der Gestehungskosten und für den über den Markt (inkl. langfristige Beschaffungsverträge) beschafften Anteil anhand der Beschaffungskosten. Der Vorrang für die Inlandproduktion beim Standardprodukt und bei den Mindestanteilen für die erneuerbaren Energien entfällt, da er unter dem Stromabkommen potenziell diskriminierend ist. Die Grundversorgung gilt für Haushalte und kleinere Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 50 Megawattstunden (MWh). Dies entspricht der EU-Vorgabe, dass eine Grundversorgung nur Haushalten und Kleinstunternehmen offensteht. Gleichzeitig werden eine Ersatzversorgung definiert und der Anspruch auf dynamische Stromverträge und Verträge mit fixem Preis und fester Laufzeit umgesetzt. Der Lieferantenwechsel ist unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen so schnell wie möglich durchzuführen. Der Grundversorger kann für die unterjährigen Ein- und Austritte in die, beziehungsweise aus der Grundversorgung heraus, ein Ein- oder Austrittsgeld verlangen, das seine Kosten, unter anderem für die vorgeschriebene langfristige Strombeschaffung oder für die nachträgliche Strombeschaffung, abdeckt. Die ElCom macht Vorgaben über die zur Berechnung des Ein- und Austrittsgelds anrechenbaren Kosten. Lieferanten auf dem freien Markt müssen sich bei der ElCom registrieren lassen und haben ein Risikomanagement zu betreiben. Seitens der ElCom wird ein Vergleichsinstrument für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher geschaffen. Weiter erhöhen Anforderungen an die Vertragsbedingungen die Transparenz im Strommarkt und verhindern Marktmissbrauch. Endverbraucherinnen und Endverbraucher können sich bei Streitigkeiten an eine neu geschaffene Schlichtungsstelle wenden. Die ElCom soll ein Monitoring zur wirtschaftlichen Entwicklung unter der Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher durchführen und dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht erstatten. Die ElCom beobachtet zudem während der ersten zehn Jahre wie sich die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher auf die Arbeitsbedingungen in der Strombranche auswirkt und erstattet dem Bundesrat darüber Bericht. Sie macht dies erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beziehungsweise der Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher und danach mindestens alle drei Jahre.
2.11.7.2.3 Netze und Versorgungssicherheit
Einspeisevorränge für langfristige Bezugsverträge und Grenzwasserkraftwerke