Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.11.7.2.2 Marktregulierung – Entflechtung und Endverbrauchermarkt

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

Das Schweizer Übertragungsnetz liegt in der Hand (Eigentum und Betrieb) eines einzigen ÜNB, nämlich Swissgrid. Nach StromVG ist Swissgrid bereits als eigenständiges Unternehmen organisiert. Nach EU-Recht muss ein ÜNB aber einem der drei dort aufgestellten – entflechtungsrechtlich motivierten – ÜNB-Modellen entsprechen: 1) das Ownership Unbundling (OU), bei dem der ÜNB vollständig unabhängig von Versorgung und Erzeugung ist; 2) der Independent System Operator (ISO), bei dem das Netz im Eigentum des integrierten Unternehmens verbleibt, der Betrieb aber durch einen unabhängigen Betreiber geführt wird und 3) der Independent Transmission Operator (ITO), bei dem der ÜNB im integrierten Unternehmen verbleiben darf, aber strenge Vorgaben zur organisatorischen und operativen Unabhängigkeit einhalten muss. Das verlangt für Swissgrid in jedem Fall nach einer gegenüber heute konsequenteren Separierung von an ihr beteiligten Unternehmen, die in der Stromerzeugung oder -versorgung tätig sind. Swissgrid ist heute am nächsten am ITO-Modell (unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber). Dieses Modell ist für die Schweiz am sinnvollsten, trotz heutiger Nähe muss das StromVG aber so verschärft werden, dass Swissgrid die Anforderungen an das ITO-Modell gänzlich erfüllt. Es wird davon abgesehen, das Modell der eigentumsrechtlichen Entflechtung (Ownership Unbundling, OU) der Swissgrid einzuführen, bei dem die EVUs, die heute Aktionäre von Swissgrid sind, die Aktien veräussern müssten. Denn das würde, wenn man gleichzeitig die Beherrschung durch die öffentliche Hand beibehalten will (schweizerische Beherrschung), für die Kantone und Gemeinden sehr kapitalintensiv.

Die ElCom wird Swissgrid unter dem gewählten ÜNB-Modell zertifizieren, damit diese im Binnenmarkt mit den entsprechenden Aufgaben auftreten kann.

Entflechtung der Verteilnetzbetreiber (VNB)

Die europäischen Vorschriften zur Entflechtung von VNB gehen weiter als das Schweizer Recht, das bisher nur eine informatorische und buchhalterische Entflechtung kennt. Nach EU-Recht müssen VNB, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeitsbereichen, die nicht mit dem Netzbetrieb zusammenhängen, unabhängig sein. Die EU schreibt dabei eine personelle und organisatorische Trennung zwischen dem Verteilnetzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sowie die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Entscheidbefugnisse des VNB über Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, vor. Die Schweiz setzt dies im StromVG um und macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die erwähnten Anforderungen nur für VNB mit mindestens 100’000 angeschlossenen Kundinnen und Kunden anzuwenden, womit in der Schweiz rund 15 VNB betroffen sind. Für kleinere VNB bleibt es beim heutigen Entflechtungsregime. Nach EU-Recht dürfen VNB ausserdem weder Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein noch diese betreiben, wobei Ausnahmen möglich sind. Zudem ist zu beachten, dass die Schweiz einen Regulierungsrahmen vorsehen muss, um den Anschluss