Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Das EU-Recht sieht verschiedene Gemeinschaftsformen zur besseren Etablierung von erneuerbaren Energien an der Basis vor, sogenannte «Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften». Anhang VI sieht vor, dass die betreffenden RED-Bestimmungen für die Schweiz nicht anwendbar sind. Die Schweiz muss aber vergleichbare Regeln haben. Die Schweiz, die ebenfalls mehrere ähnliche Gemeinschaftsformen kennt, so den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), kann mit diesen Formen, die denen der EU ähnlich sind, weiterarbeiten. Sie kann aber auch eine Neustrukturierung der Instrumente und eine grössere Annäherung an die EU vornehmen.

2.11.6.17.3 Besonderheiten im Bereich Holz

Gemäss RED II ist für Säge-, Furnier- und Industrierundholz sowie Stümpfe und Wurzeln bei der Verbrennung zur Energieerzeugung die finanzielle Unterstützung verboten. Für die Schweiz wird dieser Förderausschluss nur hinsichtlich Stromproduktion übernommen. Da aber bei der Wärmeproduktion auf einen HKN verzichtet wird, bedarf es für die Wärmeproduktion keiner Umsetzung.

Holz-Biomasse darf nur entsprechend ihres höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwerts in der Reihenfolge der so genannten Kaskadennutzung genutzt werden (ressourceneffiziente Nutzung nach dem Kreislaufprinzip): Holz muss zuerst stofflich verwendet werden, bevor es in letzter Instanz der Energiegewinnung dient. Da die Kaskadennutzung in der Schweiz sinngemäss bereits gängige Praxis ist, wird auf zusätzliche Regulierung, die Vollzugsaufwand mit sich brächte, verzichtet.

2.11.6.17.4 Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen für Biotreibstoffe und Biobrennstoffe

Für eine Anrechnung an das Ziel für erneuerbare Energien müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Insbesondere Biotreibstoffe sowie flüssige Brennstoffe und feste Biomasse-Brennstoffe müssen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllen, wenn sie in Anlagen zur Produktion von Strom, Wärme und Kälte mit einer Leistung über 7,5 MW verwendet werden. Dies gilt unabhängig von der geographischen Herkunft des Brennstoffes und auch dann, wenn er innerhalb der Schweizer Landesgrenzen erwirtschaftet und anschliessend auch dort verbraucht wird. Der Nachweis der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen ist ebenfalls Voraussetzung für eine finanzielle Förderung dieser Anlagen. Die Erfüllung der verlangten Kriterien geschieht mittels Zertifizierung. In der Schweiz soll diese Zertifizierung vorerst auf freiwilliger Basis erfolgen. Grundsätzlich stellen die nationalen und kantonalen Gesetze im Umweltschutzbereich die Einhaltung der Kriterien bereits sicher.

2.11.6.17.5 Bewilligungsverfahren und Raumplanung bei den erneuerbaren Energien

Die RED II macht Vorgaben zur Raumplanung (sog. Beschleunigungsgebiete) und zu den Bewilligungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, vor allem mit dem Ziel der Beschleunigung. Die Stossrichtung der Schweizer Bestim-