Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 631Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Schweiz übernimmt die REMIT-Verordnung nur im Bereich Strom, nicht aber beim Gas. Derweil deckt in der Schweiz das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz auf den Energiegrosshandelsmärkten vom 28. März 2025 (BATE, AS…) beide Bereiche ab. Der Teil Strom, der REMIT-relevant ist, ist bereits kompatibel mit dem Stromabkommen. Trotzdem sind, da mit dem Abkommen Ausgangslage und Optik ändern, im Rahmen von dessen Umsetzung Anpassungen am BATE erforderlich (s. Ziff. 2.11.8.3).

2.11.6.16 Anhänge III, IV und V

Die Anhänge zu den staatlichen Beihilfen (III und IV) und zur Umwelt (V) sind vorne beim jeweiligen Thema erläutert (s. Ziff. 2.11.6.10 und Ziff. 2.11.6.9).

2.11.6.17 Erneuerbare Energien (Anhang VI)

2.11.6.17.1 Erneuerbaren-Ziel

Die Schweiz übernimmt mit dem Abkommen schliesslich in inhaltlich bedeutendem, aber im Umfang eingeschränktem Ausmass Teile der Richtline (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, RED II). Dies ist ein weiterer Kooperationsbereich mit Bezug zum Strombinnenmarkt (Art. 21 und Anhang VI). Die mit der RED II angestrebte vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien dient unter anderem dem Ziel, bis 2050 eine ausgeglichene Treibhausgasbilanz zu erreichen. Dieses langfristige Ziel teilen die Schweiz und die EU. Dafür sieht die RED II unter anderem als Gesamtziel für die EU vor, einen Anteil von 42,5 Prozent und falls möglich 45 Prozent von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch zu erreichen. Das aktuelle RED-Regime sieht Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zur Gesamtzielerreichung vor. Für die Schweiz gilt nach dem Abkommen ein Richtwert beziehungsweise indikatives Ziel von 48,4 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch, ohne sektorielle Ziele oder Vorgaben beispielsweise für Strom, Wärme oder Transport. Das Ziel für die Schweiz ist ambitioniert, steht aber im Einklang mit der aktuellen Energie- und Klimapolitik der Schweiz mit ihren Zielen und Instrumenten. Die Berechnung zum Monitoring der Zielerreichung richtet sich nach dem sogenannten SHARES-Tool der EU-Statistikagentur Eurostat. Das im Abkommen definierte Schweizer Ziel ist ein eigenständiges und wird nicht an das der EU angerechnet. Technisch ist es nur ein Richtwert und das Engagement der Schweiz somit politischer Natur, sodass eine allfällige Nichterreichung keine völkerrechtlichen Folgen hätte. Die EU könnte nicht via die Streitbeilegung des Abkommens auf Erfüllung bestehen. Wenn die EU ihr Ziel für die Zeit nach 2030 bestimmt hat, wird das Schweizer Ziel im Lichte des neuen EU-Ziels beziehungsweise -RED-Regimes aktualisiert werden müssen.

2.11.6.17.2 Herkunftsnachweise (HKN) und Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften

Mangels Stromabkommen wurden Schweizer Herkunftsnachweise* (HKN) in der EU seit 2021 nicht mehr anerkannt. Mit dem Abkommen ist die Anerkennung wieder gegeben, nebst Strom sind auch HKN für Wärme, sowie Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe anerkannt.