Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.11.7.2.5 Staatliche Beihilfen

Wie in Kapitel 2.2 erläutert, enthält das Stromabkommen Beihilfebestimmungen für Unternehmen, welche im Geltungsbereich des Binnenmarktabkommens tätig sind. Diese regeln einerseits das direkt anwendbare materielle Beihilfeverbot mit diversen ebenfalls direkt anwendbaren Ausnahmen, andererseits die Grundpfeiler des Überwachungsverfahrens. Mit dem Stromabkommen werden die wichtigsten bestehenden Schweizer Beihilferegelungen –unter Vorbehalt geringfügiger Anpassungen – als mit dem Abkommen kompatibel erklärt und für mehrere Jahre abgesichert.

Daneben gibt es auf den verschiedenen Schweizer Staatsebenen weitere bestehende Beihilferegelungen. Für diejenigen, die beim Inkrafttreten des Stromabkommens bestehend sind, gibt es eine Übergangsphase. Nach Inkrafttreten des Schweizer Beihilfeüberwachungsgesetzes (s. Ziff. 2.2.), voraussichtlich und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Stromabkommens, wird die Überwachungsbehörde innert einem Jahr eine Übersicht bestehender Beihilferegelungen erstellen. Dabei wird sie eine erste Einschätzung durchführen, ob diese bestehenden Beihilferegelungen mit dem materiellen Beihilferecht vereinbar sind (s. Ziff. 2.2.5.5). Nach dieser Übergangsphase unterliegen alle bestehenden Beihilferegelungen der fortlaufenden Prüfung durch die Überwachungsbehörde. Je nach ihrer Beurteilung und allenfalls derjenigen von Schweizer Gerichten kann für bestimmte Beihilferegelungen ein Anpassungsbedarf resultieren oder sie müssen ganz aufgehoben werden. In diese Prüfung kommen nach Ablauf der jeweiligen Frist auch die im Stromabkommen für beihilferechtskonform erklärten Beihilfen. Bei der Konzipierung künftiger Beihilfen von Bund, Kantonen und Gemeinden wird das Beihilferecht von Anfang an einzubeziehen sein, insbesondere auch die im Stromsektor relevanten EU-Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022, die in Anhang IV des Abkommens nicht aufgeführt sind. Gleich wie in der EU wird auch die Schweizer Beihilfeüberwachungsbehörde bereits im Stadium der Konzipierung einer Beihilfe einbezogen werden können, um präventiv zu erreichen, dass die geplanten Beihilfen möglichst so ausgestaltet werden, dass keine Widersprüche zum Abkommen entstehen (s. Erläuterungen zu Art. 6 VE-BHÜG in Ziff. 2.2.7).

2.11.7.3 Begleitmassnahmen mit Gesetzesanpassungen

Die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird mit inländischen Begleitmassnahmen flankiert. Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh können ihren Lieferanten frei wählen oder in einer regulierten Grundversorgung mit regulierten Preisen bleiben respektive in diese zurückkehren. Die Tarife in der Grundversorgung sind für ein Jahr fixiert. Bei einem unterjährigen Wechsel in den Markt darf der Grundversorger eine kostendeckende Wechselgebühr verlangen. Lieferanten auf dem freien Markt müssen sich bei der ElCom registrieren und haben ein Risikomanagement zu betreiben. Für Ausfälle von Lieferanten im Strommarkt wird eine regulierte Ersatzversorgung definiert. Endverbraucher im Markt haben Anspruch auf dynamische Stromverträge oder Verträge mit fixem Preis und fester Laufzeit. Um Transparenz zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern macht das StromVG Vorgaben an die Vertragsinhalte im freien Markt. Für die Endverbraucher wird mindestens eine Vergleichsplattform und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die ElCom soll ein Monitoring zur wirtschaftlichen