Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Entwicklung und der Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen durchführen und dem Bundesrat Bericht erstatten.

Die Rechte der Konsumenten hinsichtlich Auswahl des Stromprodukts und der Konsumentenschutz werden gestärkt. Im Falle allfälliger negativer Auswirkungen auf das Personal der Stromwirtschaft, trifft der Bundesrat geeignete Gegenmassnahmen.

Aufgrund der Erfahrungen in der EU, der hohen Wertschöpfung im Stromsektor, des aktuellen Fachkräftemangels in der Strombranche und der Ausgestaltung der Marktöffnung mit einer regulierten Grundversorgung ist nicht davon auszugehen, dass grosse negative Auswirkungen auf das Personal der Stromwirtschaft eintreten. Die ElCom beobachtet wie sich die Marktöffnung auf die Arbeitsbedingungen im Strommarkt auswirkt und erstattet dem Bundesrat darüber Bericht. Falls negative Auswirkungen festgestellt werden, trifft der Bundesrat geeignete Gegenmassnahmen. So könnte er beispielsweise Massnahmen im Bereich der Umschulung sowie der Aus- und Weiterbildung treffen.

Bei der Umsetzung des Stromabkommens ist nicht eindeutig trennbar, was sich aus der Umsetzung des Abkommens ergibt und was Begleitmassnahmen mit und ohne Gesetzesanpassungen sind. Deswegen sind die Begleitmassnahmen in «Umsetzungsgesetzgebung» unter Ziffer 2.11.7.2 integriert.

2.11.7.4 Begleitmassnahmen ohne Gesetzesanpassungen

Bei der Umsetzung des Stromabkommens ist nicht eindeutig trennbar, was sich aus der Umsetzung des Abkommens ergibt und was Begleitmassnahmen mit und ohne Gesetzesanpassungen sind. Deswegen sind die Begleitmassnahmen in «Umsetzungsgesetzgebung» unter Ziffer 2.11.7.2 integriert.

2.11.7.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

In Anbetracht der volkswirtschaftlichen Kosten, welche ohne ein Stromabkommen aufgrund unsicherer Import- und Exporttransportkapazitäten entstehen können, sind die im Stromabkommen enthaltenen finanziellen Beiträge gerechtfertigt. Der Schweizer Beitrag an ACER (s. Ziff. 2.11.9.1) stellt eine Voraussetzung für den Abschluss des Stromabkommens dar, welches eine gleichberechtigte Teilnahme am EU-Strombinnenmarkt ermöglicht, den Stromhandel fördert und zur Versorgungssicherheit und Netzstabilität beiträgt. Der Beitrag ist keine wesentliche Zusatzbelastung für die Stromkonsumentinnen und -konsumenten dar.

2.11.7.6 Umsetzungsfragen

Im EU-Recht gelten Verordnungen in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar nach der Inkraftsetzung. Daher sind die Bestimmungen einer EU-Verordnung in der Regel so präzise, dass sie direkt angewendet werden können und nicht in der schweizerischen Rechtsordnung konkretisiert werden müssen. Dennoch wird im Gesetz, wenn nötig, explizit auf die relevanten Artikel der EU-Verordnungen verwiesen, ohne dass dabei jedoch der Inhalt der Bestimmungen wiederholt wird.

Richtlinien sind im EU-Recht in der Regel nicht direkt anwendbar. Eine Richtlinie ist für die EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, die Wahl der Form und der Mittel bleibt jedoch ihnen überlassen. Die Anpassungen im