Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Gemäss EU-Recht müssen Anreize gesetzt werden zur marktbasierten und marktorientierten Integration von Strom aus erneuerbaren Energien, wobei unnötige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Netzstabilität zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass die Produzenten von Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf die Preissignale des Marktes reagieren. In Negativpreisperioden zu fördern, widerspricht diesen Vorgaben diametral und die Schweiz hat sich im Abkommen im Rahmen der Absicherung von staatlichen Beihilfen auch zur Beseitigung dieses Fehlanreizes verpflichtet (s. Anhang III Teil A Absatz 2). Aus diesem Grund erhalten Anlagen ab einer Leistung von 150 kW, die mit der gleitenden Marktprämie oder einem Betriebskostenbeitrag gefördert werden, während der Dauer von negativen Preisen keine Prämie bzw. keinen Beitrag ausbezahlt, wenn der Preis für die Elektrizität mindestens für eine Stunde ununterbrochen negativ ist. Massgebend sind die Stundenpreise an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz (Day-Ahead-Preis). Die Day-Ahead-Preise sind für den Folgetag bekannt und somit kann der Produzent seine Anlage optimal steuern. Für die gleitende Marktprämie gilt diese Bestimmung für Anlagen, die ab 1. Januar 2027 in Betrieb gehen. Dagegen gilt die Änderung für die Anlagen, die einen Betriebskostenbeitrag erhalten ab Inkrafttreten der Bestimmung.
Art. 75d Übergangsbestimmung zur Abnahme- und Vergütungspflicht
Eine ähnliche Bestimmung war bereits im Rahmen der Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 18. Juni 2021 vorgesehen (Art. 75b E-EnG561). Die Betreiber von Anlagen zur Produktion von Elektrizität, die ihre Anlage nach dem 1. Januar 2026 und vor dem Inkrafttreten dieser Vorlage in Betrieb nehmen, sollen eine gewisse finanzielle Stabilität haben, weshalb sie während drei Jahren eine Mindestvergütung erhalten.
2.11.8.2 Stromversorgungsgesetz (StromVG)
Art. 1 Abs. 2 Bst c
Im zusätzlichen Buchstaben c gelangt das Konzept der «aktiven Kunden» zum Ausdruck. Die entsprechenden Anforderungen von Artikel 15 der Strombinnenmarkt-Richtlinie sind im Schweizer Recht bereits mehrheitlich erfüllt: Insbesondere kann selbst erzeugte Elektrizität im Rahmen der Vertragsfreiheit bereits jetzt frei abgesetzt werden; was die Einspeisung ins Elektrizitätsnetz anbelangt, gibt es keine besonderen Einschränkungen beim Netzzugang (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d). Die Abnahme- und Vergütungspflicht (Art. 15 EnG) ist dabei aus Sicht des Erzeugers ein Recht und kein Pflichtprogramm. Alternativ zur Einspeisung kann selbst erzeugte Elektrizität auch direkt vor Ort verbraucht werden (vgl. Art. 16–18 EnG). Was die aktive Teilnahme am Elektrizitätsmarkt anbelangt, steht es den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern sowie auch den Erzeugern und Speicherbetreibern überdies frei, Flexibilitätsdienstleistungen zu erbringen (vgl. Art. 17c Abs. 1).
561 BBl 2021 1666