Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 644Fedlex · Erläuternder Bericht
Neu kommt die ausdrückliche Regelung zur Aggregierung hinzu (Art. 17cbis). Diese bietet den Endverbrauchern und den Erzeugern weitere Opportunitäten für eine aktive Teilnahme am Elektrizitätsmarkt.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass ins Netz eingespeiste und aus dem Netz bezogene Elektrizität bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts getrennt behandelt wird (vgl. Art. 14 Abs. 2), so wie dies das EU-Recht auch im vorliegenden Kontext betont (Art. 15 Abs. 2 Bst. e Abs. 4 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Weiter sei angemerkt, dass auch Endverbraucher und Erzeuger, die über eine Speicheranlage verfügen, nicht an einer aktiven Teilnahme am Elektrizitätsmarkt gehindert sind (vgl. dazu Art. 15 Abs. 5 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Insbesondere gilt die Netzanschlussgarantie (Art. 5 Abs. 2–4) auch für diese Kundengruppe.
Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis
Das EU-Recht enthält zahlreiche Definitionen, die für die Schweiz mit dem Stromabkommen relevant werden. Das StromVG erhält neu eine Definition des Elektrizitätsversorgungsunternehmens. Nicht definiert wird der Lieferant; das Konzept ist aber so, dass sowohl Lieferant ist, wer im freien Markt Strom liefert als auch der Grundversorger, der (als spezieller Lieferant) die Lieferung der Grundversorgung vornimmt.
Art. 4a Freie Lieferantenwahl
Mit der Übernahme des EU-Rechts wird der Strommarkt für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher geöffnet. Fortan werden folglich auch die kleineren Endverbraucherinnen und Endverbraucher ihren Lieferanten frei wählen können. Ohne aktive Wahl eines Lieferanten werden sie weiterhin in der Grundversorgung (Art. 6–6c) vom lokalen Versorger beliefert. Die Bestimmungen im neuen Kapitel 1a gelten für die Stromlieferungen im freien Markt; auf die Grundversorgung sind sie, sofern es dort nicht abweichend geregelt ist, nicht anwendbar.
Art. 4b Organisation und Registrierung der Lieferanten
Die Anforderungen an die Organisation und Tätigkeit der Stromlieferanten sind auf Ebene des Gesetzes nur in den Grundzügen enthalten; sie werden auf Verordnungsstufe näher ausgeführt (Abs. 1). Die Vorgaben müssen selbstredend jederzeit und nicht nur zum Zeitpunkt der Registrierung (vgl. Abs. 2) erfüllt sein. Von besonderer Bedeutung ist das Risikomanagement, wozu nach EU-Recht verlangt, dass spezifische Anforderungen gestellt werden (vgl. Art. 18a Strombinnenmarkt-Richtlinie). Dabei geht es um Absicherungsstrategien, welche die Resilienz der Lieferanten stärken. Risikoreiche Strategien (insb. das Anbieten von langfristigen Fixpreisverträgen ohne entsprechende Absicherung) können bei hoher Marktpreisvolatilität zum Ausfall des Lieferanten oder zu massiven Preisaufschlägen bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einem laufenden Vertrag führen. Dies gilt es möglichst zu verhindern, zumal auch Kosten für die Allgemeinheit entstehen können (u.a. unbezahlte Netzkosten und Ausgleichsenergie sowie Ersatzversorgung).
Von Bedeutung ist weiter der Kundendienst der Stromlieferanten, der zweckmässig sein und den Bedürfnissen der Kundschaft gerecht werden soll: Beispielsweise sollen