Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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innerstaatlichen Recht ergeben sich somit hauptsächlich aus den grundsätzlich nicht direkt anwendbaren EU-Richtlinien. So stammen die im innerstaatlichen Recht umgesetzten Elemente vor allem aus den EU-Richtlinien, deren Bestimmungen sich grundsätzlich an die Gesetzgebungsorgane der Staaten richten.
Das StromVG, das EnG und das BATE werden im Übrigen auch angepasst, um allfällige Widersprüche zum geltenden EU-Recht, das in den Anhängen des Stromabkommens aufgeführt ist, zu beseitigen.
2.11.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
2.11.8.1 Energiegesetz (EnG)
Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht
Alle Marktteilnehmer sind grundsätzlich für die von ihnen im System verursachten Bilanzkreisabweichungen verantwortlich (Art. 5 der Strombinnenmarkt-Verordnung). Ausgenommen sind Stromproduktionsanlagen aus erneuerbaren Quellen bis zu einer Leistung von 400 kW (für ab 1. Januar 2026 in Betrieb genommene Anlagen bis 200 kW). In der Schweiz müssen bislang Netzbetreiber die Elektrizität aus erneuerbaren Energien oder fossilen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) mit einer Leistung von bis zu 3 MW abnehmen und vergüten; somit tragen die Betreiber dieser Anlagen keine Bilanzverantwortung. Die Abnahme- und Vergütungspflicht muss aufgrund von Artikel 5 der Strombinnenmarkt-Verordnung angepasst werden (Abs. 1).
Wären den Grundversorgern höhere Vergütungen als die Höhe der Marktpreise vorgeschrieben, so würden sie zu systematischen Verlusten gezwungen. Die geltende Vorgabe, wonach sich die Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten WKK-Anlagen nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung richtet, wird somit auch auf Elektrizität aus erneuerbaren Energien ausgedehnt (Art. 15 Abs. 1 und 2). Wie bei Elektrizität aus den erfassten WKK-Anlagen, sollen auch bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien die Stundenpreise an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz massgebend sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 der Energieverordnung
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vom 1. November 2017 [EnV]).
Absatz 3 entspricht Artikel 15 Absatz 4 des EnG in der Fassung, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird. Die Grundversorger können die übernommene und vergütete Elektrizität über die Belieferung ihren Endverbrauchern in der Grundversorgung nach Artikel 6a Absatz 1 StromVG in die Grundversorgungstarife einrechnen. Der entsprechende Absatz 3 des EnG wird aufgehoben, da dies bereits in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c VE-StromVG geregelt ist.
Art. 29d Abs. 4 und Art. 33a Abs. 2bis
560 SR 730.01