Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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sich die Endverbraucherinnen und Endverbraucher auch bei im Ausland domizilierten Unternehmen an einen Ansprechpartner im Inland und zu hier üblichen Geschäftszeiten wenden können. Der Bundesrat kann zum Kundendienst Vorgaben machen.
Im Zuge der Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen sich die im Schweizer Strommarkt tätigen Lieferanten bei der ElCom registrieren lassen (Abs. 2), dies insbesondere aus Gründen des Konsumentenschutzes. Ähnliche Registrierungspflichten finden sich im Finanzmarktsektor (z.B. Art. 30 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018562). Das Verfahren zur Registrierung wird auf Verordnungsstufe geregelt, insbesondere die Fristen und der Inhalt der Gesuche. Dabei kann der Bundesrat den bereits in der Schweiz tätigen Lieferanten einen vorübergehenden Bestandsschutz gewähren und entsprechende Übergangsfristen vorsehen. Weiter ist auf Verordnungsstufe zu regeln, wie mit einer Beendigung der Tätigkeit als Lieferant umzugehen ist.
Art. 4c Stromlieferverträge
Absatz 1: Artikel 11 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie verlangt, dass das nationale Recht Stromlieferverträge mit fester Laufzeit und Festpreisen und Verträge mit dynamischen Strompreisen vorgeben muss.. Absatz 1 stellt diese Anforderung sicher: Ab einem Kundenstamm von 50 000 Endverbrauchern müssen die Lieferanten solche Vertragsprodukte anbieten. Aufgrund der Grössenverhältnisse der Schweiz ist diese Schwelle etwas tiefer angesetzt als in der Richtlinie, wo sie bei 200 000 Endverbrauchern liegt. Beliefert ein EVU auch Endverbraucher in der Grundversorgung, werden diese mitgezählt; die Pflicht bezieht sich indes lediglich auf die Tätigkeit im freien Markt.
Anzumerken ist, dass die Lieferanten ihren Endverbraucherinnen und Endverbrauchern keine dynamischen Strompreise aufzwingen dürfen, da deren Zustimmung vorausgesetzt ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Pflicht zur Information vor dem Vertragsschluss und zur Orientierung über die Chancen, Kosten und Risiken der jeweiligen Arten von Stromlieferverträgen (vgl. Art. 10 Abs. 3 und 5 sowie insb. auch Art. 11 Abs. 1a und 2 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Weiter sei mit Blick auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Strombinnenmarkt-Richtlinie angemerkt, dass Verträge mit einer festen Laufzeit (und Festpreis) aufgrund der fest vereinbarten Vertragsdauer weder einseitig geändert noch vor dem Ende ihrer Laufzeit ordentlich gekündigt werden können.
Absatz 2 Buchstabe a: Die Stromlieferverträge, die im freien Markt abgeschlossen werden, müssen nach Artikel 10 Absätze 3 und 5 der Strombinnenmarkt-Richtlinie bestimmte Inhalte aufweisen und Anforderungen erfüllen. Diese lassen sich de facto nur mit einem schriftlichen Vertragsschluss einhalten. Ein gesetzliches Schrifterfordernis («einfache Schriftlichkeit») gibt es indes nicht. Ansonsten könnten die Verträge auf elektronischem Weg nur noch mittels qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Auf rein telefonischem Weg lassen sich die Anforderungen zu den Inhalten aber nicht abdecken. Dies bietet den Endverbraucherinnen und Endverbrau-
562 SR 950.1