Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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chern einen gewissen Schutz vor ungewollter Telefonwerbung. Hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten hält das Gesetz keine besonderen Vorgaben bereit. Angemerkt sei ausserdem, dass das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (vgl. Art. 40a–40c OR) auch auf Stromlieferverträge anwendbar ist. Die konkreten Anforderungen an den (obligatorischen) Mindestinhalt der Verträge werden in den Ausführungsvorschriften nach Massgabe von Artikel 10 Absätze 3 und 5 der Strombinnenmarkt-Richtlinie festgelegt (v. a. Leistungen, Qualitätsstufen, Tarife, Vertragsdauer, Kündigungsmodalitäten, Haftung, Streitbeilegung).

Buchstabe b: Was genau unter einem Vertrag mit fester Laufzeit und Festpreis (Abs. 1 Bst. a) und einem dynamischen Strompreis (Abs. 1 Bst. b) zu verstehen ist, wird auf Verordnungsebene konkretisiert. Der Massstab bilden die Legaldefinitionen in Artikel 2 Ziffern 15 und 15a der Strombinnenmarkt-Richtlinie.

Gestützt auf Buchstabe c kann der Bundesrat Ausführungsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 der Strombinnenmarkt-Richtlinie erlassen. Diese Vorgabe kommt dann zum Tragen, wenn sich die Lieferanten in den Stromlieferverträgen ein Recht auf eine einseitige Vertragsanpassung einräumen lassen. Der Bundesrat kann einseitige Anpassungen für bestimmte Gründe auch für unzulässig erklären. Das EU-Recht verlangt sodann, dass eine einseitige Vertragsanpassung dem Endverbraucher oder der Endverbraucherin rechtzeitig angekündigt und auf transparente und verständliche Weise erläutert werden muss. Die konkreten Fristen können auf der Verordnungsstufe festgelegt werden. Betrifft die Änderung den Lieferpreis muss die Änderung mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt werden, bei Haushaltskunden gar einen Monat im Voraus. Weiter verlangt das EU-Recht, dass die Endverbraucherin oder der Endverbraucher im Falle einer einseitigen Vertragsänderung das Recht hat, den Vertrag auf den betreffenden Zeitpunkt hin aufzulösen.

Artikel 4c handelt vom Stromliefervertrag und nicht von der Netznutzung. Anders als bei der Grundversorgung, wo für beide Aspekte eine gemeinsame Rechnung stipuliert wird (Art. 7 Abs. 4), gibt es im freien Markt keine entsprechende Vorgabe. Dass in der Praxis zusammen Rechnung gestellt wird, ist gleichwohl möglich. Der Bundesrat wird ferner Vorgaben für die Rechnung und vor allem zu damit einhergehenden Informationen machen (vgl. insgesamt bei Art. 12 und Strombinnenmarkt-Richtlinie).

Art. 4d Lieferantenwechsel

In Absatz 1 gelangt Artikel 12 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie zum Ausdruck, wonach der operative Vorgang zum Wechsel des Lieferanten nicht länger als 24 Stunden dauern darf und an jedem Werktag möglich sein muss. Die Vorgabe wird, auch unter Berücksichtigung der im Abkommen ausgehandelten Übergangsfrist von drei Jahren, in der Verordnung näher auszuführen sein, insbesondere die Aufgaben der Beteiligten bei der operativen Abwicklung (Abs. 3). Es ist zu betonen, dass es in diesem Zusammenhang nicht um die Dauer der Stromlieferverträge und die Modalitäten zu ihrer Auflösung geht.

Nach Absatz 2 darf einem Endverbraucher kein besonderes Entgelt auferlegt werden, wenn er nach Ablauf der Vertragsdauer zu einem anderen Lieferanten wechselt. Entsprechende Vertragsklauseln sind nichtig. Bis anhin war diese Vorgabe nur an die