Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Netzbetreiber adressiert (Art 12 Abs. 2 StromVG). Nunmehr gilt sie universell, auch im Verhältnis zu den Lieferanten und den Aggregatoren (vgl. auch Art. 17cbisAbs. 5).
Art. 6 Grundversorgung
In materieller Hinsicht erfahren die Bestimmungen zur Grundversorgung nur geringfügige Änderungen. Die wichtigste Änderung betrifft den Kreis der Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Anspruch auf Grundversorgung. Im Zuge der Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher fällt die massgebende Verbrauchsschwelle (Jahresverbrauch) von derzeit 100 MWh auf 50 MWh. Diese Absenkung steht auch in Zusammenhang mit den Vorgaben des EU-Rechts, in welchem der Anspruch auf Grundversorgung nur für Haushaltskunden und Kleinunternehmen vorgesehen ist (Art. 27 Abs. 1 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Neu sind weiter auch die Regelungen zum Ein- und Austritt bei der Grundversorgung (Abs. 4 und 5) und zur Ersatzversorgung (Art. 7c). Die weiteren Änderungen sind formeller Natur, unter anderem wird der heutige Artikel 6 auf mehrere Artikel verteilt.
Absatz 1: Am Grundsatz der Pflicht zur Gewährleistung der Grundversorgung ändert sich nichts. Aus terminologischen Gründen im Zuge der Entflechtung ist indes nicht mehr vom «Netzbetreiber», sondern vom «Grundversorger» die Rede. Die Pflicht orientiert sich weiterhin an der kantonalen Netzgebietszuteilung (Art. 5 Abs. 1). Auch wenn diese formal bisher auf den Netzbetreiber ging, ist sie neu so zu verstehen, dass sie für diejenige EVU-Sparte gilt, die die Grundversorgung besorgt (nicht mehr für die Netzsparte). Eine neuerliche Zuteilung ist dafür nicht erforderlich. Pro Netzgebiet gibt es nur einen Grundversorger.
Absatz 2: Nach Artikel 27 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie ist der Anspruch auf Grundversorgung allen Haushaltskunden einzuräumen. Der Anspruch kann auf Kleinstunternehmen ausgedehnt werden. Indem der Anspruch auf Grundversorgung erst ab einem Jahresverbrauch von 50 MWh entfällt, ist sichergestellt, dass der Anspruch in der Schweiz allen Haushaltskunden und auch den kleineren Unternehmen zukommt. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (Art. 17 EnG) gelten weiterhin als ein einziger Endverbraucher. Ab einem Jahresverbrauch von 50'000 kWh (durchschnittlich ca. zehn Haushalte) entfällt der Anspruch auf die Grundversorgung, selbst wenn der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nur Haushaltskunden umfasst.
Die Grundversorgung gilt gewissermassen als Standard der Versorgung für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die ihren Lieferanten nicht aktiv wählen. Das gilt insbesondere bei Neuanschlüssen. Weiter sei angemerkt, dass diejenigen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die nach Inkrafttreten der Vorlage keinen Anspruch auf Grundversorgung mehr haben, fortan im freien Markt versorgt werden – es ist hierzu keine Übergangsbestimmung vorgesehen. Dies schliesst nicht aus, dass sie weiterhin vom selben Unternehmen und zu denselben Konditionen versorgt werden können. Das Lieferverhältnis wäre dann indes nicht (mehr) reguliert und unterstünde mithin nicht der Aufsicht der ElCom.
Absatz 3: In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis können die EVUs, denen ein Netzgebiet zugeteilt wurde, die Durchführung der Grundversorgung auf einen Dritten übertragen, indem sie entsprechende Aufträge erteilen. Dass das Lieferverhältnis in