Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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das die Leitlinien für die Verhandlungen enthält.53 Der Entwurf war zwischen dem 15. Dezember 2023 und dem 15. Februar 2024 Gegenstand einer Konsultation. Aus der Konsultation ergaben sich Anpassungsvorschläge bezüglich der institutionellen Elemente (s. Bericht über die Ergebnisse der Konsultation zum Entwurf eines Verhandlungsmandats zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Stabilisierung und Weiterentwicklung ihrer Beziehungen54).

Der Bundesrat berücksichtigte diese Anpassungsvorschläge. Der Mandatsentwurf wurde dahingehend angepasst, dass die Ausgleichsmassnahmen, die eine Partei ergreifen kann, wenn die andere Partei einem Entscheid des SchG in einem Streitbeilegungsverfahren nicht nachkommt, erst in Kraft treten, wenn das SchG über ihre Verhältnismässigkeit entschieden hat («aufschiebende Wirkung»). Damit wird insbesondere bezweckt, allfällige Schäden aufgrund von Ausgleichsmassnahmen zu vermeiden, die in der Folge als unverhältnismässig beurteilt werden. Ausserdem wurde das Mandat dahingehend angepasst, dass die Schweiz eine parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der Bundesversammlung und dem Europäischen Parlament anstrebt (s. Ziff. 2.15).

Das endgültige Verhandlungsmandat wurde am 8. März 2024 verabschiedet.55 In Bezug auf die institutionellen Elemente enthielt es die folgenden Leitlinien:

– Die Schweiz ist bestrebt, die institutionellen Elemente in jedes bestehende und künftige Binnenmarktabkommen zu integrieren. Diese Elemente zielen darauf ab, die Homogenität des Rechts innerhalb des Binnenmarkts durch die Beseitigung von Marktzugangshindernissen in den abgedeckten Bereichen zu gewährleisten. Sie wahren das Funktionieren der Schweizer Institutionen, namentlich die aus der direkten Demokratie, dem Föderalismus und der Unabhängigkeit des Landes fliessenden Prinzipien.

– Die Schweiz ist bestrebt, die in den Abkommen bestehenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.

– Auslegung und Anwendung: Die einheitliche Auslegung und Anwendung gemäss den völkerrechtlichen Grundsätzen werden durch die Behörden der Parteien auf deren jeweiligem Hoheitsgebiet sichergestellt (Zwei-Pfeiler-Modell). Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Auslegung des Schweizer Rechts und die Kompetenz des EuGH zur Auslegung des EU-Rechts, einschliesslich der Abkommensbestimmungen, die unionsrechtliche Begriffe implizieren, werden respektiert.

– Überwachung: Die Abkommen werden durch die Behörden der Parteien eigenständig auf deren jeweiligem Hoheitsgebiet gemäss den völkerrechtlichen Grundsätzen überwacht (Zwei-Pfeiler-Modell).

53 www.eda.admin.ch/europa > Bilateraler Weg > Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs > Paket Schweiz-EU.

54 www.eda.admin.ch/europa > Bilateraler Weg > Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs > Paket Schweiz-EU.

55 www.eda.admin.ch/europa > Bilateraler Weg > Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs > Paket Schweiz-EU.