Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln integriert und wird ab diesem Zeitpunkt die im Anhang I Ziffer 14 und 15 aufgeführten EU-Erlasse anwenden. Die Anwendung der Regelung für Pflanzenschutzmittel bereits ab Inkrafttreten rechtfertigt sich damit, dass dieser Bereich bisher nicht vom Landwirtschaftsabkommen erfasst war und daher keiner Übergangsfrist bedarf. Während der Übergangsfrist werden die bestehenden Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens wie bisher angewendet, und unterstehen in diesem Zeitraum noch nicht den Bestimmungen des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit. Dies gilt so lange, bis entweder die 24 Monate abgelaufen sind oder die Schweiz dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit mittels Notifikation mitteilt, dass sie die Übergangsfrist früher beenden möchte. In diesem Fall legt der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit das Enddatum der Übergangsfrist fest und informiert den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft entsprechend. Am Tag 1 nach Beendigung der Übergangsfrist sind sämtliche Bestimmungen des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sowie die in Anhang I aufgeführten EU-Erlasse (Stand 31. Dezember 2024) anwendbar. Zudem wird der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit auf diesen Zeitpunkt einen Beschluss zur Integration der in der Zwischenzeit in der EU neu zur Anwendung gelangenden Sekundär- und Tertiärrechtsakte im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fassen.

Artikel 33 Inkrafttreten

Artikel 33 enthält Bestimmungen zur Ratifikation und zum Inkrafttreten (s. Ziff. 2.1.6.6). Als Instrument des Weiterentwicklungsteils des Pakets Schweiz–EU kann das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nur in Kraft treten, sofern die Instrumente des Stabilisierungsteils in Kraft gesetzt werden.

Artikel 34 Änderungen und Kündigung

Artikel 34 enthält Vorgaben zur Änderung und Kündigung des Protokolls (s. Ziff. 2.1.5.6).

Anhang I: Rechtsakte im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt 1 werden drei Grundsätze festgehalten, welche im Rahmen des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums die Behandlung der Schweiz wie ein EU-Mitgliedsstaat konkretisieren. Der erste Grundsatz hält fest, dass die in den im Anhang I gelisteten Rechtsakten für die Mitgliedstaaten der EU vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für die Schweiz gelten. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch in den anderen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz-EU (s. Ziff. 2.1.5.7). Sie stellt sicher, dass die Schweiz die gleichen Rechte wie die EU-Mitgliedstaaten hat und nicht als «Drittstaat» schlechter gestellt werden kann. Der zweite Grundsatz ergänzt den ersten dahingehend, dass auch jede sonstige Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten unabhängig von Rechten und Pflichten auch als Bezugnahme auf die Schweiz verstanden wird. Auch diese Bestimmung ist wichtig,