Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 703Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 11 Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit
Artikel 11 schafft den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit und legt dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen fest. Der Artikel zum Gemischten Ausschuss wurde für alle Abkommen des Pakets Schweiz–EU weitgehend vereinheitlicht (s. Ziff. 2.1.6.7).
Kapitel 2: Angleichung des Protokolls an die Rechtsakte der Union
Art. 12 Mitwirkung bei der Erarbeitung von Rechtsakten der Union
(Mitspracherecht)
Artikel 12 regelt die Mitwirkung der Schweiz bei der Erarbeitung neuer EU-Rechtsakte durch die Europäische Kommission (sog. "decision shaping"). Die Bestimmung wird in Ziffer 2.1.6.2.1 erläutert.
Art. 13 Integration von Rechtsakten der Union
Artikel 13 regelt die Integration von EU-Rechtsakten in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit. Dieser Artikel wird in Ziffer 2.1.6.2.2 erläutert.
Art. 14 Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
Artikel 14 regelt die Fälle, in denen die Schweiz bei der Integration von EU-Rechtsakten in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit verfassungsrechtliche Verpflichtungen erfüllen muss. Das ist dann der Fall, wenn die Integration des neuen EU-Rechtsakts in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vom Parlament oder gegebenenfalls vom Volk in der Schweiz genehmigt werden muss. Dieser Artikel wird in Ziffer 2.1.6.2.2 erläutert.
Art. 15 Vorübergehende Anwendung von auf der Grundlage der in Anhang I
genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsakten
Artikel 15 regelt die vorübergehende Anwendung von Tertiärrechtsakten, das heisst von Rechtsakten, die auf der Grundlage eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden (s. Art. 4). Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum jederzeit die gleichen Vorschriften angewendet werden. Bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder beim Rückruf schädlicher Lebensmittel ist ein sofortiges Handeln erforderlich. Solche Massnahmen, die eine sofortige Umsetzung erfordern, werden im EU-Recht regelmässig in Tertiärrechtsakten erlassen. Der in Artikel 13 vorgesehene «ordentliche» Prozess zur Integration von EU-Rechtsakten in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist für die gleichzeitige Anwendung von Tertiärrechtsakten in der Schweiz und in der EU in der Regel nicht schnell genug und wird regelmässig eine gleichzeitige Anwendung nicht sicherstellen können. Deshalb legt Artikel 15 Absatz 1 fest, dass die Schweiz Tertiärrechtsakte im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicher-