Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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heit bis zum ordentlichen Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit zur Integration dieser Rechtsakte in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gemäss Artikel 13 Absatz 8 vorübergehend anwendet. Damit ist eine gleichzeitige Anwendung der Tertiärrechtsakte im gesamten Lebensmittelsicherheitsraum sichergestellt. Die vorübergehende Anwendung endet mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit zur Integration des Tertiärrechtsakts in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 8 oder ausnahmsweise mit der vorläufigen Anwendung nach Artikel 14 Absatz 3.

Absatz 2 regelt den Fall, wenn die Schweiz ausnahmsweise einmal einen Tertiärrechtsakt nicht vorübergehend anwenden kann. Damit wird das in Artikel 13 etablierte Prinzip, dass die Schweiz eigenständig über die Integration jedes EU-Rechtsaktes in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit entscheidet, auch bei der vorübergehenden Anwendung von Tertiärrechtsakten abgesichert. Beim Tertiärrecht dürften Fälle, in denen die Schweiz einen Tertiärrechtsakt nicht vorübergehend anwenden kann, äusserst selten sein. In einem solchen Fall muss die Schweiz den Gemischten Ausschuss unverzüglich informieren und ausdrücklich die Gründe erläutern, warum die vorübergehende Anwendung des betreffenden Rechtsakts nicht möglich ist.

Absatz 3 legt fest, dass die EU bei ausbleibender vorübergehender Anwendung eines Tertiärrechtsakts Massnahmen ergreifen kann, um die dadurch allenfalls gestörte Integrität des Lebensmittelsicherheitsraums wiederherzustellen. In einem solchen Fall muss auch die EU den Gemischten Ausschuss unverzüglich über die Massnahmen informieren und ausdrücklich die Gründe dafür angeben.

Art. 16 Veröffentlichung der auf der Grundlage der in Anhang I genannten

Rechtsakte erlassenen Rechtsakten

Artikel 16 regelt die Publikation von Tertiärrechtsakten, das heisst von Rechtsakten, die auf der Grundlage eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen (s. Art.

4) und in das Protokoll aufgenommen oder vorübergehend angewendet werden. Eine Liste dieser Tertiärrechtsakte soll umgehend und in leicht zugänglicher Weise veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien haben diesbezüglich einen grossen Gestaltungsspielraum. Es ist vorgesehen, diese Liste auf der Internetseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu publizieren und nachzuführen. Damit werden die Prinzipien der Transparenz und der Rechtssicherheit auch mit Blick auf die vorübergehend angewendeten Tertiärrechtsakte, die noch nicht in den Anhang I des Protokolls aufgenommen sind, sichergestellt.

Kapitel 3: Auslegung und Anwendung des Protokolls

Art. 17 Grundsatz der einheitlichen Auslegung

Die in Artikel 17 geregelte einheitliche Auslegung wird in Ziffer 2.1.6.3.1 erläutert.