Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 18 Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung
Das in Artikel 18 geregelte Prinzip der effektiven und harmonischen Anwendung wird in Ziffer 2.1.6.3.2 erläutert. Betreffend Absatz 4 wird eine nötige Anpassung, um dem besonderen Charakter des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums Rechnung zu tragen, unten bei den Ausführungen zum Anhang I, Abschnitt 1 erläutert.
Art. 19 Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Artikel 19 regelt das Ausschliesslichkeitsprinzip, das in Ziffer 2.1.6.4.1 erläutert wird.
Art. 20 Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
Artikel 20 regelt die Grundsätze des Streitbeilegungsverfahren und wird in Ziffer 2.1.6.4.2 erläutert.
Art. 21 Ausgleichsmassnahmen
Artikel 21 regelt die Ausgleichsmassnahmen und wird in Ziffer 2.1.6.4.3 erläutert. Da das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nicht nur den Geltungsbereich des Landwirtschaftsabkommens erweitert (vgl. Art. 1), sondern auch ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt darstellt, an dem die Schweiz teilnimmt (vgl. Art. 3), können die auf der Grundlage von Art. 21 getroffenen Ausgleichsmassnahmen nicht nur im Rahmen des Protokolls selbst und im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens, sondern auch im Rahmen jedes anderen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, getroffen werden (Art. 21 Abs. 1).
Art. 22 Zusammenarbeit zwischen Gerichten
Artikel 22 regelt die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und wird in Ziffer 2.1.6.4.4 erläutert.
Teil IV: Weitere Bestimmungen
Die Artikel 23, 24, 25 und 26 regeln Bezugnahmen auf Gebiete und Staatsangehörige sowie Bestimmungen über das Inkrafttreten, die Umsetzung und Adressaten der EU-Rechtsakte und werden in Ziffer 2.1.6.5.2 erläutert.
Teil V: Schlussbestimmungen
Art. 27 Berufsgeheimnis
Unter dem Titel «Berufsgeheimnis» wird in Artikel 27 festgehalten, dass Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige und sonstige Beauftragte der Vertragsparteien