Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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damit im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum für die Schweiz dieselben Regeln gelten wie für die Mitgliedsstaaten. Der dritte Grundsatz sieht schliesslich vor, dass Bezugnahmen auf natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in den Mitgliedstaaten der EU auch als Bezugnahmen auf natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz gelten. Diese Bestimmung, die auch im Stromabkommen vorgesehen ist, hält fest, dass im Geltungsbereich des Protokolls für Lebensmittelsicherheit für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz grundsätzlich dieselben Regeln zur Anwendung kommen sollen wie für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in den Mitgliedsstaaten der EU. Alle drei Grundsätze gelten, sofern in technischen Anpassungen nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern die einschlägigen Rechtsbestimmungen nicht in den Anwendungsbereich einer Ausnahme nach Artikel 7 fallen. Auch müssen diese Grundsätze in voller Berücksichtigung der institutionellen Bestimmungen angewendet werden.

Weiter wird in Abschnitt 1 eine Abweichung zu dem in Artikel 18 Absatz 4 letzter Satz festgelegten Grundsatz vereinbart. Dieser Grundsatz sieht vor, dass bestimmte Überwachungsbefugnisse der EU-Institutionen gegenüber der Schweiz, wie etwa Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, ausdrücklich vorgesehen werden müssen. Um dem besonderen Charakter des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums Rechnung zu tragen und dessen Funktionieren sicherzustellen, wird in Anhang I einleitend festgehalten, dass die Europäische Kommission grundsätzlich gegenüber der Schweiz über die ihr in diesen Rechtsakten übertragenen Zuständigkeiten verfügt, sofern in den technischen Anpassungen nichts anderes vorgesehen ist. Beispiel für eine solche Untersuchungsbefugnis sind die Kontrollen und Audits der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten nach Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625604 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (EU-Kontrollverordnung). Es wird in Abschnitt 1 ausdrücklich festgehalten, dass wenn immer die Europäische Kommission solche Befugnisse ausübt, dies in Kooperation mit den zuständigen Schweizer Behörden in Einklang mit der Praxis in Bezug auf die anwendbaren Rechtsakte zu erfolgen hat. Solche Kontrollen werden von der Kommission schon heute gestützt auf das Landwirtschaftsabkommen regelmässig

604 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024, ABl. L 3115 vom 16.12.2024, S. 1.