Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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geführten EU-Sekundärrechtsakte erlassene Tertiärrecht abgebildet wird. So wird präzisiert, dass die aufgeführten Sekundärrechtsakte auch sämtliche bis zum Inkrafttreten des Protokolls auf ihrer Grundlage erlassenen Tertiärrechtsakte gemäss der Definition in Artikel 4 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit umfassen. Neue, nach Inkrafttreten des Protokolls erlassene Tertiärrechtsakte werden durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gemäss Artikel 13 Absatz 4 in dieses Protokoll aufgenommen. Allerdings werden Tertiärrechtsakte nicht mit ihrem ganzen Titel im Anhang I genannt. Vielmehr wird bei jedem in Anhang I aufgeführten Sekundärrechtsakt präzisiert, bis zu welchem Datum sämtliche Tertiärrechtsakte, die auf der Grundlage dieses Sekundärrechtsaktes erlassen wurden, in das Protokoll integriert wurden. Diese Praxis existiert heute schon im Rahmen des MRA605. Der Gemischte Ausschusses für Lebensmittelsicherheit passt diese Daten bei den Sekundärrechtsakten regelmässig an. Bis zum Entscheid des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit zur Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden die Rechtsakte gemäss Artikel 15 vorübergehend angewendet. Das BLV publiziert alle Rechtsakte, die auf der Grundlage eines der in Anhang I aufgeführten Sekundärrechtsakte erlassen und in das Protokoll aufgenommen wurden oder vorübergehend angewendet werden, auf seiner Internetseite.
Im Verhältnis Schweiz–EU geltende Abweichungen und Präzisierungen werden in sogenannten technischen Anpassungen zu den im Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgehalten. Zudem wird betreffend Datenschutz allgemein festgehalten, dass Verweise auf Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung (EU) 2016/679606 oder der Richtlinie 2002/58/EG607 im Hinblick auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen sind.
Anhang II: Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 9 des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
In Anhang II sind die Agenturen und Informationssysteme aufgeführt, an welchen sich die Schweiz finanziell beteiligt, sowie die Zahlungsmodalitäten definiert.
605 Siehe Anhang 1, Kapitel 16, Abschnitt I, Ziffer 1 sowie Anhang 1, Kapitel 18, Abschnitt I, Ziffer 1 MRA, SR 0.946.526.81.
606 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Abl. L 119 vom 4.5.2016.
607 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, Abl. L 201 vom 31.7.2002 zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, Abl. L 337 vom 18.12.2009.