Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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verpflichtet sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit unter die Geheimhaltungspflicht fallende Informationen nicht weiterzugeben.

Art. 28 Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible

Informationen

Artikel 28 regelt den Umgang der Vertragsparteien mit Verschlusssachen und vertraulichen Informationen oder Materialien und verweist betreffend Verschlusssachen auf die geltenden Regeln gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen603. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit wird beauftragt, Handlungsanweisungen für den geschützten Austausch von vertraulichen Informationen unter den Vertragsparteien festzulegen.

Art. 29 Umsetzung

Artikel 29 betreffend die Umsetzung enthält das grundsätzliche Bekenntnis beider Vertragsparteien, alle geeigneten Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu ergreifen und von allen Handlungen abzusehen, welche die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten. Dies betrifft gemäss Absatz 2 insbesondere die Verpflichtung der Parteien, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um das beabsichtigte Ergebnis der in diesem Protokoll aufgeführten EU-Rechtsakte zu gewährleisten.

Art. 30 Anhänge und Anlagen

Artikel 30 legt fest, dass die beiden Anhänge sowie die beiden Anlagen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden.

Art. 31 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 31 hält fest, dass dieses Protokoll für die in Artikel 16 des Landwirtschaftsabkommens aufgeführten Gebiete gilt.

Art. 32 Übergangsregelungen

Artikel 32 bestimmt die Übergangsregelungen. Ab Inkrafttreten des Protokolls gilt eine Übergangsfrist von längstens 24 Monaten. Während dieser Übergangsfrist gelangen die Bestimmungen des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit noch nicht zur Anwendung. Ausgenommen von dieser Regelung sind allein die Bestimmungen zum Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit (Artikel 11) sowie zu den Pflanzenschutzmitteln (Anhang I, Abschnitt 2, Überschrift C, Ziffer 14 und 15). Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit wird ab Inkrafttreten des Protokolls etabliert, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Ebenso wird die Schweiz ab Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit in das europäische System für

603 SR 0.514.126.81