Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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durchgeführt (vgl. Art. 16, Anhang 11 Landwirtschaftsabkommen). Damit sollen eine einheitliche Anwendung des in Anhang I integrierten EU-Rechts im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum und das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme sichergestellt werden.
Abschnitt 2: Liste der Rechtsakte
Abschnitt 2 von Anhang I enthält die im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum Schweiz–EU anwendbaren EU-Rechtsakte in folgenden Bereichen:
– Amtliche Kontrollen und Einfuhr
– Pflanzenvermehrungsmaterial
– Pflanzenschutzmittel
– Pflanzengesundheit
– Futtermittel
– Tierzucht
– Lebensmittel (allgemein; Hygiene; Zutaten, Spuren und Vermarktungsnormen; Pestizid- und Tierarzneimittelrückstände, Kontaminanten; Kontaktmaterialien; Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sowie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben)
– Gentechnisch veränderte Organismen (nur Schwellenwert)
– Tierwohl
– Tierische Nebenprodukte
– Sanitäre und phytosanitäre Vorschriften
– Antibiotikaresistenz
Die wichtigsten Zielsetzungen dieser EU-Rechtsakte sind die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier, die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit entlang der gesamten Produktionskette sowie einheitliche Regelungen für die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt, um den freien Warenverkehr zu ermöglichen. Zudem soll ein einheitlicher Rahmen für amtliche Kontrollen geschaffen werden, um die wirksame Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften in der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit, beim Pflanzenschutz und beim Tierwohl sicherzustellen.
In Abschnitt 2 von Anhang I aufgelistet werden nur die anwendbaren EU-Sekundärrechtsakte. Zudem legt Abschnitt 2 einleitend fest, wie das auf Basis der auf-