Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Töten von Tieren sowie die zugehörigen Bestimmungen auf Verordnungsebene, namentlich die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008608 (TSchV), die Verordnung des EDI vom 5. September 2008609 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV) sowie die Verordnung des BLV vom 8. November 2021610 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS). Zudem werden die Bestimmungen zur Ausbildung im Bereich des Vollzugs des TSchG, des TSG und des LMG harmonisiert.
Für internationale Tiertransporte (Art. 15a TSchG) und das Schlachten beziehungsweise neu Töten von Tieren (Art. 21 TSchG) sind künftig die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen611 beziehungsweise die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung612 direkt anwendbar. Dem wird mit der Anpassung der Artikel 15, 15a und 21 TSchG Rechnung getragen, indem auf diese Verordnungen verwiesen wird. Zudem findet die Verordnung (EU) 2017/625 Anwendung, die auch Tierschutz-Kontrollen für die Bereiche Transport und Tötung regelt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 regelt den Schutz von Tieren beim Transport innerhalb der EU und die spezifischen Kontrollen bei der Ankunft oder beim Verlassen des Zollgebiets.613 Sie statuiert eine Zulassungspflicht für Transportunternehmen und enthält Vorgaben zur Zulassung.614 Entsprechend werden die diesbezüglichen Bestimmungen in Art. 15a TSchG so wie in der TSchV obsolet. Ebenfalls enthält die Verordnung detaillierte Vorgaben zur Transportfähigkeit von Tieren615, zum Umgang mit diesen616 und zu den Transportmitteln617. Für rein nationale Tiertransporte findet die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch künftig keine Anwendung (vgl. Art. 15 VE-TSchG).
Im Bereich der Tiertransporte hat die Schweiz in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit die bereits bestehende Ausnahme betreffend Tiertransitverbot auf der Strasse auch für die Zukunft abgesichert. Das bedeutet, dass die Schweiz im Bereich der nationalen Tiertransporte weiterhin ihre eigenen, sich vom einschlägigen EU-Recht unterscheidenden gesetzlichen Vorschrif-
608SR 455.1
609 SR 455.109.1 610 SR 455.110.2
611 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Abl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, Abl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
612 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, Abl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017, Abl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
613 Siehe Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
614 Siehe Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
615 Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
616 Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
617 Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.