Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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ten anwenden kann (Art. 15 VE-TSchG). Im Bereich der internationalen Tiertransporte wendet die Schweiz weiterhin Art. 15a Absatz 3 TSchG an, welcher in Artikel 15a Absatz 2 VE-TSchG übernommen wird.

Tiertransporte, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, kann der Bundesrat künftig weiterhin selbst regeln (Art. 15a Absatz 3 VE-TSchG). Namentlich betreffend Transporte von Tieren, die nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden618, haben die entsprechenden Bestimmungen in der TSchV weiterhin Gültigkeit. Im Bereich der Ausbildung des Transportpersonals werden gewisse Anpassungen in der TSchAV nötig, da das EU-Recht auch Vorgaben zur Schulung des Personals von Transportunternehmen macht.

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 regelt den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Der Anwendungsbereich umfasst das Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Demgegenüber hat der heutige Artikel 21 TSchG lediglich die Schlachtung von Tieren zum Gegenstand, womit die Tötung zur Lebensmittelgewinnung gemeint ist (s. die entsprechende Definition in der TSchV619). Folglich wird durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und deren Aufnahme in Artikel 21 Absatz 1 VE-TSchG der Geltungsbereich von Artikel 21 TSchG im Vergleich zu heute ausgeweitet.

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sieht weiter eine Betäubungspflicht für die Tötung von Tieren vor620 und regelt auch die für die jeweilige Tierart zulässigen Betäubungsverfahren621. Aufgrund dieser Vorschriften werden einige Bestimmungen in der TSchV und insbesondere der VTSchS obsolet und können folglich gestrichen werden, andere müssen angepasst werden. Die Kompetenz zur Regelung von Tötungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fallen, verbleibt bei der Schweiz beziehungsweise konkret beim Bundesrat622. Zudem erlaubt die Verordnung die Beibehaltung und in gewissen Bereichen den Erlass neuer strengerer nationaler Vorschriften, wenn durch diese ein umfassenderer Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt wird.623

2.12.8.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Verabschiedung einer Botschaft zu einem Lebensmittelsicherheitsabkommen mit der EU in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode ist in der vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027624 angekündigt. Der Abschluss des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit bildet somit Bestandteil der Strategie des Bundesrates für die Jahre 2023–2027 und hat unter anderem die Änderung des TSchG zur Folge. Der Bundesrat wird seine finanzpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Erstellung des jährlichen Voranschlags treffen.

618 Siehe Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

619 Art. 2 Abs. 3 Bst. n.

620 Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

621 Siehe Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

622 Art. 21 Abs. 2 E-TSchG.

623 Siehe Artikel 26.

624 BBl 2024 525