Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.12.8.3 Umsetzungsfragen
Für den Vollzug des TSchG sind bis auf wenige Ausnahmen die Kantone zuständig (s. Art. 32 Abs. 2 und 5). Die direkte Anwendung des ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Rechts wird unter anderem zu einer Umstellung bei der Verfügungspraxis der kantonalen Vollzugsorgane führen, da in den Bereichen des internationalen Transports und dem Töten von Tieren gemäss Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 künftig direkt gestützt auf EU-Recht verfügt wird. Ebenso sind gewisse Anpassungen der Vollzugspraxis der kantonalen Vollzugsorgane zu erwarten. Diese müssen gegebenenfalls zusätzliche Kontrollen vornehmen oder die bestehenden Kontrollen anpassen sowie Aktionspläne erstellen (s. Ziff. 2.12.9.7). Damit die Vollzugsorgane ausreichend Zeit haben, ihre Praxis anzupassen, wurde in Artikel 31 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren nach Inkrafttreten vereinbart (s. Ziff. 2.12.7).
2.12.8.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
Ingress
Zu den bereits im geltenden TSchG aufgeführten Artikeln wird neu ebenfalls das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit erwähnt, da das Gesetz u.a. der Umsetzung dieses Abkommens dient.
Art. 15
Während Artikel 15 heute allgemeine Grundsätze für Tiertransporte regelt, soll er künftig nur auf nationale Tiertransporte anwendbar sein, da sich internationale Tiertransporte künftig nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, welche Bestandteil des Anhangs I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist und in der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet wird, richten. Entsprechend wird die Sachüberschrift geändert und es werden in den beiden Absätzen explizit die nationalen Tiertransporte erwähnt.
Art. 15a
Aufgrund des bestehenden Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens entspricht das Schweizer Recht zu internationalen Tiertransporten grösstenteils bereits den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Für internationale Tiertransporte wird, gestützt auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, welche Bestandteil des Anhangs I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist, künftig grundsätzlich direkt angewendet.
Diese gilt für den Transport lebender Wirbeltiere, einschliesslich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der EU, und nun auch