Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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der Schweiz, oder bei dessen Verlassen unterzogen werden.625 Die Kontrollen und Massnahmen richten sich nach der Verordnung (EU) 2017/625.626
Wie bisher dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden (Abs. 2). Diese Ausnahme aus dem bestehenden Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens wird mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit für die Schweiz weitergeführt.627
Gemäss Absatz 3 der Bestimmung regelt der Bundesrat internationale Tiertransporte, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, wie namentlich Tiertransporte, die nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden628. Er kann internationale Normen für anwendbar erklären.
Art. 21
Artikel 21 regelt neu nicht nur das Schlachten (gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. n TSchV das Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung), sondern, entsprechend der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, das Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Folglich ist neu auch im Gliederungstitel vor Artikel 21 vom Töten von Tieren und nicht mehr vom Schlachten die Rede. Auch hier findet für die amtlichen Kontrollen die Verordnung (EU) 2017/625 Anwendung.629
Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu erlassen. Artikel 20 der Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten genügend unabhängige Wissenschaftler zur Verfügung zu stellen, um die zuständigen Behörden auf Verlangen zu unterstützen. Auch die Schweiz kann diese Bestimmung im Schweizer Recht präzisieren. Soweit es die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erlaubt, kann der Bundesrat auch abweichende Vorschriften für das Töten von Tieren vorsehen. Dies ist im Rahmen von Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 möglich. Weiter erhält der Bundesrat mit Absatz 3 der Bestimmung explizit die Kompetenz, das Töten von Tieren, die nicht unter die genannte Verordnung fallen, sowie von Tieren, die zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, zu regeln.
625 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
626 Siehe Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, Anhang I, Abschnitt 2; s. zu den Kontrollen Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/625.
627 Artikel 7 Absatz 1 Bst. b Ziff. ii des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit.
628 Siehe Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) 1/2005.
629 Siehe Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, Anhang I, sowie Artikel 18 Absatz 1 EU- Kontrollverordnung.