Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 28
Da in Artikel 21 neu nicht mehr von schlachten, sondern von töten die Rede ist, muss die entsprechende Strafbestimmung, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f TSchG, angepasst werden.
Art. 32 Abs. 4
Aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Anforderungen sowie der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Fachstellen kann Artikel 32 Absatz 4 aufgehoben werden.
Art. 33a-33d und 35a
Heute regelt die Verordnung vom 16. November 2011630 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen die Anforderungen an die Personen, die im Vollzug tätig sind. Es ist vorgesehen, gesamtheitliche Regelungen für die Vollzugsorgane der Veterinär- und der Lebensmittelgesetzgebung zu erlassen. Auch wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die damit zusammenhängende Datenbearbeitung geschaffen, wobei der Bundesrat die nötigen Einzelheiten regelt. Es werden daher die entsprechenden Bestimmungen im TSG, im TSchG und im LMG vereinheitlicht. Der aktuelle Artikel 32 Absatz 4 sowie Artikel 35a TSchG erübrigen sich und können aufgehoben werden.
2.12.8.5 Auswirkungen dieses Umsetzungserlasses
2.12.8.5.1 Auswirkungen auf den Bund
Aufgrund des bestehenden Anhangs 11 des Landwirtschaftsabkommens werden die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 betreffend den Schutz von Tieren bei internationalen Transporten und damit zusammenhängenden Vorgängen mit den aktuellen Vorschriften im TSchG und in der TSchV zu internationalen Tiertransporten bereits erfüllt. Für den Bund sind hier keine Auswirkungen zu erwarten.
Durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 betreffend den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung kann sich für den Bund ein gewisser Mehraufwand ergeben. Dies betrifft einerseits die Anforderung der Sicherstellung genügend unabhängiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, um die zuständigen Behörden631 auf Verlangen zu unterstützen,632 und andererseits eine allfällige Prüfung oder Ausarbeitung von Leitfäden.
Der aufgrund der Änderung des TSchG anfallende Mehraufwand wird voraussichtlich mit den bestehenden Ressourcen kompensiert werden können.
630 SR 916.402
631 Für den Vollzug sind grundsätzlich die Kantone zuständig, s. Art. 32 Abs. 2 TSchG.
632 Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.