Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.12.8.5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kantone sind grundsätzlich im Bereich des TSchG für den Vollzug zuständig.633 Aufgrund des bestehenden Landwirtschaftsabkommens werden die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit den aktuellen Vorschriften im TSchG und in der TSchV zu internationalen Tiertransporten zu einem grossen Teil bereits erfüllt. Schon heute erteilen die Kantone Bewilligungen für gewerbsmässige, internationale Tiertransporte. Die TSchV legt die Anforderungen fest.634 Künftig werden diese durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 abgelöst und sind bei der Bewilligungserteilung zu berücksichtigen. Bewilligungen beziehungsweise ganz grundsätzlich Verfügungen in dem Bereich werden direkt gestützt auf das in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierte EU-Recht erlassen werden. Die Notwendigkeit von Anpassungen kann sich für die Kantone bei den Kontrollen ergeben. Die Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung; sie regelt Durchführung und Zweck der amtlichen Kontrollen (vgl. z.B. Art. 21 dieser Verordnung). Da die amtlichen Kontrollen grundsätzlich bereits heute entsprechend durchgeführt werden, ergeben sich keine nennenswerten Änderungen.
Was die Umsetzung der EU-Vorschriften zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung anbelangt, so werden auch diese heute in gleicher oder ähnlicher Weise gestützt auf das TSchG, die TSchV, die TSchAV und die VTSchS umgesetzt.635 Gleichwohl ergeben sich gewisse Neuerungen und zusätzliche Aufgaben für die Kantone. So ist vor dem Beginn einer Bestandsräumung durch die zuständige Behörde ein Aktionsplan zu erstellen, mit dem sichergestellt wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 eingehalten werden.636 Über die durchgeführten Bestandsräumungen ist zudem jährlich ein Bericht zu erstellen.637
Die Änderung des TSchG führt bei den Kantonen zu keinen nennenswerten personellen Auswirkungen.
2.12.8.5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Gestützt auf das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird künftig im Bereich der internationalen Tiertransporte die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 grundsätzlich direkt anwendbar sein. Die Verordnung gilt grundsätzlich für den Transport von Tieren, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Entsprechend kann die künftige, grundsätzlich direkte Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 aufgrund heute noch bestehender Abweichungen in der Auslegung des Begriffs der «wirtschaftlichen Tätigkeit» der EU versus die Auslegung des Begriffs «gewerbsmässig» im geltenden Artikel 15a Absatz 1 TSchG dazu führen, dass mehr Transporte einer Bewilligungspflicht unterstehen werden und dass die zuständigen Personen über
633 Art. 32 Abs. 2 TSchG.
634 Siehe u.a. Art. 170 TSchV.
635 Gemäss bestehendem Landwirtschaftsabkommen entsprechen die Bestimmungen des Schweizer Rechts in diesem Bereich grundsätzlich bereits heute den Bestimmungen des einschlägigen EU-Rechts.
636 Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
637 Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.