Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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die entsprechenden Ausbildungen beziehungsweise Befähigungsnachweise verfügen müssen. Die Pflichten der Personen/Unternehmen, die Tiertransporte durchführen, ergeben sich sodann ebenfalls direkt aus dem in das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit integrierten EU-Recht. Dasselbe gilt für die Tierhaltenden am Versand-, Umlade-
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oder Bestimmungsort. Da die Bestimmungen zu den internationalen Tiertransporten im TSchG, in der TSchV und in der TSchAV gestützt auf Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens jedoch grossmehrheitlich bereits heute den Vorgaben des EU-Rechts entsprechen, ist für Transportunternehmen durch die Änderung des TSchG nicht mit grösseren Auswirkungen zu rechnen.
Auch betreffend den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung entsprechen die Bestimmungen im TSchG sowie in der TSchV, der TSchAV und der VTSchS bereits weitgehend der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Im Zusammenhang mit der Tötung von Tieren können sich jedoch für gewisse Unternehmen neue Aufgaben ergeben. Der bereits heute von Schlachtbetrieben verlangte Erlass von (Standard-)Arbeitsanweisungen639 wird künftig auch von anderen Betrieben, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erfasst sind, verlangt werden. In der Schweiz existieren jedoch aktuell keine oder lediglich einige wenige solcher Betriebe. Für die Ausarbeitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um die Durchführung der Verordnung zu erleichtern, nimmt das EU-Recht die Unternehmerorganisationen in die Pflicht.640 Sofern nicht bereits ein entsprechender Leitfaden vorliegt, ergibt sich für die Unternehmen beziehungsweise deren Organisationen ein zusätzlicher Aufwand. Dieser wird dadurch relativiert, dass die zuständige Behörde eigene Leitfäden ausarbeiten und veröffentlichen kann, wenn die Unternehmerorganisationen keine Leitfäden vorlegen.641 Zudem werden die Herstellerinnen und Verkäufer von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung verpflichtet, Gebrauchsanweisungen für die Geräte mitzugeben beziehungsweise über das Internet öffentlich zugänglich zu machen, wobei auch deren Inhalt vorgeschrieben wird.642
2.12.8.5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Umsetzung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.
2.12.8.5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Umsetzung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
2.12.8.5.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.
638 Siehe Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
639 Art. 179e Abs. 1 TSchV.
640 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1099/2009.
641 Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) 1099/2009.
642 Artikel 8 der Verordnung (EG) 1099/2009.