Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.12.8.6 Rechtliche Aspekte des Umsetzungserlasses

2.12.8.6.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 80 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.

2.12.8.6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Aufgrund des bestehenden Landwirtschaftsabkommens mit der EU ist das Schweizer Recht bereits heute grundsätzlich mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 harmonisiert. Die Schweiz ist verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden. Entsprechend ergeben sich aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen keine Widersprüche zu Abkommen mit Vertragspartnern ausserhalb der EU. Es wird zudem auf die Erläuterungen in Ziffer 2.12.13.3 verwiesen.

2.12.8.6.3 Erlassform

Vorliegend wird ein bestehendes Bundesgesetz teilrevidiert. Die Erlassform ist beizubehalten. Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziff. 4.3.

2.12.8.6.4 Vorläufige Anwendung

Es ist keine vorläufige Anwendung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vorgesehen. Dies gilt ebenfalls mit Bezug auf den VE-TSchG.

2.12.8.6.5 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Mit der Umsetzung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Umsetzung im Bereich der Tierschutzgesetzgebung tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.