Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 757Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Aufzählung der Massnahmen in Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen ist nicht abschliessend. Der Katalog der möglichen Massnahmen nach Artikel 34 des geltenden LMG wird deshalb beibehalten (Abs. 3–6). Dies ermöglicht, abzuschätzen, welche konkreten Massnahmen mit den oben dargelegten Grundprinzipien vereinbar sind.
Art. 47 Nicht auf Produkte bezogene Beanstandungen
Diese Bestimmung wurde unverändert aus Artikel 35 LMG übernommen. Beim Anordnen von Massnahmen gelten dieselben Grundprinzipien, wie sie in Artikel 46 oben erläutert werden. Auch die in Absatz 1 von Artikel 47 VE-LMG aufgeführte Aufzählung möglicher Massnahmen ist nicht abschliessend.
Art. 48 Im Internet angebotene Produkte
Artikel 48 VE-LMG regelt neu die Massnahmen, welche die zuständige Vollzugsbehörde ergreifen kann, wenn Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände unter Missachtung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Internet angeboten werden. Nach Absatz 1 Buchstabe a soll die zuständige Vollzugsbehörde in Anlehnung an die Artikel 23 der Marktüberwachungsverordnung sowie 14 und 16 des DSA anordnen können, dass eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, eine Betreiberin eines Hosting-Diensts oder einer Online-Plattform den Zugang zu einem solchen Online-Angebot sperrt oder den beanstandeten Inhalt entfernt (sog. notice and take down-Prinzip ) und dass die Betreiberin einer Online-Plattform verhindert, dass ein solches Angebot nach einer Sperrung mit Hilfe ihres Dienstes erneut zugänglich gemacht wird (Bst. b). Zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs muss die zuständige Vollzugsbehörde versuchen, die Anbieterin oder den Anbieter des Produktes vorgängig zu kontaktieren. Erst wenn dies nicht den gewünschten Erfolg hat oder die Anbieterin oder der Anbieter des Produktes nicht in der Schweiz niedergelassen ist, kann sie die Sperrung des Angebots veranlassen. Verstösse gegen diese Anordnungen können nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches (StGB)707– Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen – sanktioniert werden.
Die Vollzugsbehörden sollen weiter die Kompetenz erhalten, den Zugang zu einem gegen das Lebensmittelrecht verstossenden Online-Angebot zu unterbinden, indem der dafür verwendete Domain-Name blockiert oder widerrufen wird (Bst. c). Anordnungen zur Blockierung oder den Widerruf des Domain-Namens haben sich gegen die Halterin oder den Halter des Domain-Namens zu richten. Bevor Switch die Blockierung oder den Widerruf vornehmen kann, ist der Halterin oder dem Halter des Domain-Namens durch die zuständige Vollzugsbehörde das rechtliche Gehör zu gewähren. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechend kann die Vollzugsbehörde die Blockierung oder den Widerruf des Domain-Namens erst anordnen, wenn die Halterin oder der Halter des Domain-Namens beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber eines Webshops der Aufforderung der Vollzugsbehörde zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nicht nachgekommen ist.
707 SR 311.0