Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 54 Absatz 2 LMG und legt fest, dass das Informieren und Abgeben von Verhaltensmassregeln Sache der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes ist, wenn die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist. Um widersprüchliche Informationen zu verhindern, ist es wichtig, dass der Bund immer dann, wenn die Gefährdung über den lokalen Rahmen hinausgeht, auch die Koordination der Information übernimmt.
In Fällen von geringer Tragweite kann die Information über die Homepage der zuständigen Vollzugsbehörde ausreichen (Abs. 3).
Nach Absatz 4 muss die zuständige Vollzugsbehörde, bevor sie sich an die Öffentlichkeit wendet, die Person, welche die das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat sowie die Konsumentenorganisationen anhören (entspricht dem bisherigen Art. 54 Abs. 4 LMG). Solche Anhörungen sind deshalb wichtig, weil der Gang der Behörden an die Öffentlichkeit für das betroffene Unternehmen mit einem Imageverlust oder gar einem Absatzzusammenbruch verbunden sein kann. Ist Gefahr im Verzug und ein unmittelbares Handeln angezeigt, kann in Ausnahmefällen auf eine Anhörung verzichtet oder, wenn das betroffene Unternehmen erreichbar ist, die Anhörung auf eine sehr kurze Antwortfrist von beispielsweise einer Stunde beschränkt werden.
Sehr wichtig ist beim Entscheid, ob eine öffentliche Warnung gemacht wird, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Der Gang an die Medien ist auf schwerwiegendere Gesundheitsgefährdungen zu beschränken. Sind die möglichen Folgen weniger gravierend, können mildere Massnahmen ergriffen werden, die beispielsweise keinen Rückschluss auf das verantwortliche Unternehmen erlauben. Lassen es die Rahmenbedingungen zu, kann die zuständige Vollzugsbehörde die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen (Abs. 5).
Art. 69 Mitarbeit Dritter
Bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen richtet sich die Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen auf Dritte nach den Artikeln 28–33 der Verordnung (EU) 2017/625 (Abs. 1) einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Diese Bestimmungen sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit dem bisherigen Artikel 55 LMG. Das EU-Recht enthält jedoch detailliertere Vorgaben als das bisherige schweizerische Recht.
Bei den übrigen Gebrauchsgegenständen kommt es gegenüber dem geltenden Recht zu keinen Änderungen. Die Absätze 2–7 entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht.
Art. 70 Schweigepflicht
Der Grundsatz, wonach Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, der Schweigepflicht unterstehen, ist in Absatz 1 festgelegt. Vom Wortlaut her ist diese Bestimmung identisch mit Artikel 56 LMG. Anders als im geltenden Recht