Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 62 Vollzugsorgane
Diese Bestimmung orientiert sich am geltenden Recht (Art. 49 LMG). Neu ist, dass in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 künftig auch amtliche Fachexpertinnen und -experten als Vollzugsorgane der Lebensmittelgesetzgebung aufgeführt werden. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden heute in der Verordnung vom 16. November 2011713 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen geregelt. Im LMG wurden sie bisher nicht explizit aufgeführt, obwohl sie ebenfalls zur Kontrolle der Lebensmittelkette beitragen. Dies wird nun nachgeholt. Die bisher in Buchstabe c Ziffer 4 erwähnten amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten werden neu unter Buchstabe c Ziffer 5 aufgeführt.
Neu ist dagegen Absatz 2: Die Technologisierung der Herstellung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nimmt stetig zu. Sie zu überschauen erfordert ein immer grösseres Fachwissen. Nicht alle kantonalen Vollzugsbehörden verfügen darüber.
Auch zum Aufdecken betrügerischer oder irreführender Praktiken braucht es Fachwissen. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass die Vollzugsorgane der Lebensmittelgesetzgebung Fachpersonen beiziehen können, die den Warenfluss und auch den Geldfluss in einem Betrieb überprüfen können. Das LMG sieht diese Kompetenz bisher nicht vor.
Es macht deshalb Sinn, dass sich die Kantone bei ihren Kontrollen gegenseitig unterstützen. Es soll möglich werden, dass die Expertinnen und Experten des einen Kantons auch von einem anderen Kanton, der nicht über Personen mit dem betreffenden Fachwissen verfügt, beigezogen werden können. Diese Expertinnen und Experten sollen über dieselben Kompetenzen verfügen, wie die übrigen Lebensmittelvollzugsorgane, das heisst insbesondere über die Kompetenzen nach Artikel 40 Absätze 3 und 4.
Beigezogen werden können sollen sämtliche Fachpersonen, die über das entsprechende Fachwissen verfügen. Im Vordergrund stehen Fachpersonen von Bund, Kantonen und nationalen Referenzlaboratorien nach Artikel 56, aber auch solche aus der Privatwirtschaft.
Absatz 2 beinhaltet nicht die Kompetenz der Vollzugsbehörden, Expertinnen oder Experten zu berufen. Das Mitwirken dieser Personen erfolgt freiwillig und nach Absprache.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 49 Absatz 2 LMG und bleibt unverändert.
Art. 63 Ausführungsbestimmungen der Kantone
Diese Bestimmung entspricht Artikel 50 des geltenden Rechts und bleibt unverändert.
Art. 64 Koordination, Leitung und Zusammenarbeit mit den
Bundesbehörden
Artikel 64 entspricht inhaltlich Artikel 51 LMG.
713 SR 916.402