Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Kenntnisse der für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständigen Personen periodisch erweitert werden. Der Bund und die Kantone sollen deshalb die Möglichkeit haben, für das Vollzugspersonal im Rahmen der formalen Bildung Weiterbildungen anzubieten (Abs. 3). Diese «Weiterbildungen» sind nicht gleichzusetzen mit den «Weiterbildungen» nach Artikel 3 Buchstabe a WeBiG.

Absatz 4 füllt eine Lücke in der bisherigen Gesetzgebung. Er räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, das Ausbildungsniveau der Vollzugsorgane von Bund und Kantonen durch das Vorschreiben von Weiterbildungen nach Absatz 3 auf dem neuesten Stand zu halten. Auch Weiterbildungen, die von externen Stellen angeboten werden, können in Frage kommen.

Art. 67 Durchführung von Prüfungen

Diese Bestimmung erlaubt es dem Bundesrat, die Durchführung von Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane zu regeln. Er entspricht Artikel 53 Absatz 3 LMG (Abs. 1).

Der Bundesrat kann zudem Prüfungskommissionen ernennen. Dabei handelt es sich um beratende ausserparlamentarische Kommissionen nach Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997716. Sie haben keine Entscheidkompetenz. Ihre Aufgaben bestehen darin, Prüfungen abzunehmen und die zuständige Bundesstelle in Ausbildungsfragen zu beraten (Abs. 2).

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Vollzug durch Bund und Kantone

Art. 68 Öffentliche Warnung

Diese Bestimmung wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. Sie setzt Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 um.

Unverändert bleibt auch das Vorgehen bei Erlass einer öffentlichen Warnung. Sind nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Anzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben worden, wird die zuständige Vollzugsbehörde auch unter dem neuen Recht verpflichtet, zu handeln (Abs. 1; bisheriger Art. 54 Abs. 1 LMG). Die Aufgabe, gesundheitsgefährdende Produkte zurückzunehmen oder zurückzurufen, obliegt jedoch in erster Linie den in den Betrieben verantwortlichen Personen (Art. 35). Die zuständige Vollzugsbehörde ist aber gehalten, den Fall zu begleiten und gegebenenfalls die geeigneten und notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Sie hat dabei eine Interessenabwägung zwischen der Gesundheitsgefährdung und der mit der Warnung verbundenen Anprangerung eines Unternehmens vorzunehmen. Bei möglichen schwerwiegenden, auch längerfristigen Gesundheitsschäden ist immer öffentlich zu warnen. Das ökonomische Interesse des Unternehmens hat dabei zurückzutreten.

716 SR 172.010