Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 57 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen dem bisherigen Recht (s. Art. 44 Abs. 1 und 2 LMG).
Sowohl der Bundesrat wie auch das Parlament haben im Rahmen der im Jahre 2017 in Kraft getretenen Totalrevision des Lebensmittelrechts gefordert, dass das Schweizer Recht an dasjenige der EU angeglichen werden soll. Damit sollte das Ziel verfolgt werden, in der Schweiz dasselbe Schutzniveau zu etablieren wie unsere Nachbarstaaten. Zudem sollten Handelshemmnisse im Warenverkehr mit der EU verhindert beziehungsweise abgebaut werden. Weil ein grosser Teil der EU-Rechtsakte bereits 20 Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft tritt, ist deren zeitgleiche Anwendung in der Schweiz im geltenden Recht kaum oder nicht realisierbar, wenn die entsprechenden Rechtsetzungsvorlagen den ordentlichen Rechtsetzungsprozess durchlaufen müssen. Wie im Heilmittelrecht (Art. 82 Abs. 3 des Heilmittelgesetzes712) soll der Bundesrat deshalb künftig in den nicht vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit abgedeckten Bereichen, welche die Schweiz eigenständig regeln kann (z. B. bei Lebensmitteln wie Trinkwasser, Kaffee oder Schokolade oder bei den kosmetischen Mitteln), die Kompetenz erhalten, im Rahmen des autonomen Nachvollzugs das relevante Recht der EU auch für die Schweiz als anwendbar zu erklären (sog. dynamischer Verweis auf das EU-Recht). In den vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit abgedeckten Bereichen gilt die Kompetenz des Bundesrates nicht. Hier besteht kein Bedarf, im Schweizer Recht zusätzlich dynamische Verweise auf EU-Rechtsakte vorzusehen.
Art. 58 Internationale Zusammenarbeit
Diese Bestimmung entspricht Artikel 45 LMG. Sie wird inhaltlich unverändert übernommen.
Art. 59 Grenzüberschreitende Prüfungen
Auch diese Bestimmung wird aus dem bisherigen Recht übernommen (Art. 46 LMG). Es ergeben sich keine Änderungen.
2. Abschnitt: Kantone
Art. 60 Vollzug und Kontrolle
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist identisch mit Artikel 47 des geltenden Rechts. Es kommt zu keinen Änderungen.
Art. 61 Laboratorien
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist identisch mit Artikel 48 des geltenden Rechts. Es kommt zu keinen Änderungen.
712 SR 812.21