Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 73 Daten natürlicher und juristischer Personen sowie Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisse
Nach bisherigem Recht sind die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Neu wird präzisiert, dass die zuständigen Behörden diejenigen sind, welche die Lebensmittelgesetzgebung vollziehen, das heisst die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69. Als «Vollzug» gelten alle Handlungen zur Umsetzung des LMG, das heisst nebst dem Durchsetzen des Gesetzes durch das Verfügen von Massnahmen beispielsweise auch das Vorbereiten der Rechtsetzung sowie die Rechtsetzung selbst oder das Erteilen von Bewilligungen.
Ebenfalls neu ist, dass in Absatz 1 zwischen Daten natürlicher und juristischer Personen unterschieden und das Bearbeiten von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen explizit aufgeführt wird. Alle erwähnten Daten und Informationen dürfen nur von den mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Behörden und Dritten nach Artikel 69 bearbeitet werden (s. oben) und nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz (Bst. a) oder zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind (Bst. b). Während Buchstabe a schon im bisherigen Recht gegolten hat, ist Buchstabe b neu, beziehungsweise eine Konkretisierung und Erweiterung von Artikel 45 Absatz 1 LMG, wonach die Bundesbehörden mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammenarbeiten und die Aufgaben wahrnehmen, die sich aus den völkerrechtlichen Verträgen ergeben.
Absatz 2 entspricht Artikel 59 Absatz 2 LMG und wird unverändert übernommen.
Art. 74 Betriebsanalysen bei begründetem Verdacht
Mit den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumenten ist es für die Vollzugsbehörden heute oft schwierig, bei einem Verdacht, dass ein Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb betrügerische oder irreführende Praktiken anwendet, die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme eigener Untersuchungen zu veranlassen. Um in solchen Fällen die Beweislage zu verbessern, gibt Absatz 1 den Vollzugsbehörden die Kompetenz, eine Betriebsanalyse durchzuführen. Diese soll ihnen ermöglichen, gegebenenfalls gezielte Kontrollen durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachts den Fall im Hinblick auf die Eröffnung einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Bei Bedarf sollen hierfür auch Expertinnen oder Experten nach Artikel 62 Absatz 2 beigezogen werden können. Den Vollzugsbehörden und -organen nach Artikel 62 Absatz 3 sowie Dritten nach Artikel 69 steht das Recht, bei begründetem Verdacht eine Betriebsanalyse durchzuführen, nicht zu.
Voraussetzung zur Vornahme einer Betriebsanalyse ist einerseits, dass ein begründeter Verdacht vorliegt und andererseits, dass ein Betrieb systematisch und in erheblichem Ausmass gegen die Lebensmittelgesetzgebung verstösst. Weiter soll sie nur erfolgen dürfen, wenn sie zum Ziel hat, Widerhandlungen gegen die