Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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3. Abschnitt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane

Art. 65 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Vollzugsorgane

Der erste und der zweite Absatz dieser Bestimmung entsprechen den Absätzen 1 und 2 von Artikel 52 LMG. Sie werden unverändert in den VE-LMG übernommen.

Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 53 Absatz 5 LMG. Dieser Absatz bezieht sich nicht nur auf die Ausbildung, sondern auch auf die für die Zulassung zur Ausbildung erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweise.

Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur formalen Bildung im Einzelfall erfüllt sind, soll wie bisher im Lebensmittelbereich vom BLV getroffen werden. Zu berücksichtigen sind sämtliche Ausbildungen und beruflichen Qualifikationen, die für den Einstieg in die formale Bildung notwendig sind. Dazu gehören im betreffenden Bereich erworbene Diplome, offizielle Bescheinigungen sowie die Berufserfahrung.

Art. 66 Formale Bildung und Weiterbildung

Absatz 1 dieser Bestimmung orientiert sich an Artikel 53 LMG. Neu wird der Begriff «formale Bildung» eingeführt. Dadurch erfolgt eine Angleichung der Terminologie an diejenige, die im Bundesgesetz vom 20. Juni 2014714 über die Weiterbildung (We-BiG) verwendet wird. Nach Artikel 3 Buchstabe a WeBiG ist unter «formaler Bildung» eine staatlich geregelte Bildung zu verstehen, die zum Erwerb eines Diploms führt, das die Voraussetzung für die Ausübung einer staatlich geregelten beruflichen Tätigkeit bildet. Die formale Bildung der Vollzugsorgane soll auf den «vom Hof auf den Tisch»-Ansatz des EU-Lebensmittelrechts715 ausgerichtet werden. Dieser sieht vor, dass die verschiedenen Verwaltungseinheiten, die an der Kontrolle der Lebensmittelkette beteiligt sind, ein gemeinsames Konzept umsetzen und beinhaltet auch eine Angleichung der Anforderungen an das Kontrollpersonal.

Das LMG, das TSG und das TSchG regeln die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollzugsorgane sowie die Aus- und Weiterbildung heute einzeln und spezifisch. Die im Laufe der Zeit entstandenen Inkohärenzen werden mit dieser Revision eliminiert und die Inhalte aktualisiert. Die Revision kann so als Grundlage für eine künftige gemeinsame «Bildungsverordnung» der Vollzugsorgane im Lebensmittel- und im Veterinärbereich dienen.

Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der formalen Bildung zu regeln. Dazu gehört auch die Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung zur formalen Bildung.

Die Vollzugsorgane sollen ihr Wissen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf dem aktuellsten Stand halten und vertiefen. Zudem erfordern die raschen Entwicklungen in der Lebensmitteltechnologie und die Komplexität der zu beurteilenden Prozesse, dass die

714 SR 419.1

715 https://food.ec.europa.eu > horizontal-topics > farm-fork-strategy