Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Lebensmittelgesetzgebung vorzubeugen (Bst. a), Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Widerhandlung gegen dieses Gesetz und über deren Ausmass zu gewinnen (Bst. b) oder koordinierte Kontrollen und Kampagnen vorzubereiten (Bst. c). Die Durchführung von Betriebsanalysen zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
Absatz 2 gibt den Vollzugsbehörden die Kompetenz, zur Durchführung einer Betriebsanalyse auch Daten zu den Finanz- und den Warenflüssen von Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben zu bearbeiten (Bst. a), Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Bst. b), Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Bst. c) sowie Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Bst. d).
Daten, die auf einer Betriebsanalyse beruhen, dürfen die Vollzugsbehörden auch für weitere Betriebsanalysen verwenden (Abs. 3). Dies ist deshalb wichtig, weil betrügerische oder irreführende Praktiken mehrere Betriebe betreffen können, die mit den betroffenen Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen Handel treiben oder diese herstellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass wirksam und koordiniert gegen solche Machenschaften vorgegangen werden kann.
Viele Daten, die im Zusammenhang mit Betriebsanalysen gewonnen werden, fallen nicht in die Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten beziehungsweise der besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen (z. B. Informationen zu den Produktionsabläufen oder die betriebsinterne Organisation). Absatz 4 gibt dem Bundesrat deshalb die Kompetenz, die Bearbeitung auch solcher Daten zu regeln.
Art. 75 Amtshilfe
Das Durchsetzen der lebensmittelrechtlichen Vorgaben sowie das Verhindern von Lebensmittelbetrug setzt voraus, dass den Lebensmittelvollzugsbehörden die hierfür erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen. In Zeiten zunehmender Internationalisierung des Warenverkehrs sowie angesichts der wachsenden Komplexität der Lieferketten kommt dem Informationsaustausch zwischen den am Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beteiligten Stellen eine grosse Bedeutung zu.
Mit drei überwiesenen Motionen hat auch das Parlament den Willen bekundet, einen angemessenen rechtlichen Rahmen für ein zielgerichtetes Vorgehen gegen Lebensmittelbetrug schaffen zu wollen (s. Ziff. 2.12.9.4 oben). Der gegenüber dem bisherigen Artikel 60 LMG erweiterte Artikel 75 zielt darauf ab, diesen Anliegen Rechnung zu tragen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird dabei berücksichtigt.
Gegenüber dem bisherigen Artikel 60 LMG neu ist die Sachüberschrift, die nicht mehr wie bisher auf den Austausch von Vollzugsdaten fokussiert, sondern in breiterer Weise auf die Amtshilfe.
Die Pflicht, Amtshilfe zu leisten beziehungsweise die gewünschten Informationen und Daten zu übermitteln, betrifft die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Behörden, die Vollzugsbehörden und -organe nach Artikel 62 Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69 (Abs. 1). Darunter sind diejenigen Stellen zu verstehen, die auch bereits in Artikel 60 Absatz 1 LMG adressiert werden.