Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 767Fedlex · Erläuternder Bericht

wird der Vorbehalt zugunsten von Bestimmungen des VE-LMG, die eine Informationspflicht oder eine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch enthalten, jedoch weggelassen. Denn es ist klar, dass alle diesbezüglichen Bestimmungen Artikel 70 als lex specialis vorgehen. Ausserhalb des VE-LMG gilt dies insbesondere auch für das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004717 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ).

Für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände verweist Absatz 2 zudem auf Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625. Auch diese Bestimmung geht Artikel 70 vor.

8. Kapitel: Finanzierung

Art. 71 Kostenteilung

Die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert. Der bisherige Artikel 57 LMG wird unverändert übernommen.

Art. 72 Gebühren

Diese Bestimmung orientiert sich am bisherigen Artikel 58 LMG. Der Grundsatz der gebührenfreien Lebensmittelkontrolle bleibt bestehen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 1).

Die Aufzählung der Kontrollen, welche gebührenpflichtig sind, bleibt gegenüber dem geltenden Recht (s. Art. 58 Abs. 2 LMG) weitgehend unverändert (Abs. 2). Neu ist einzig Absatz 2 Buchstabe e. Künftig wird auch Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 direkt angewendet. Konkret bedeutet dies, dass für bestimmte amtliche Kontrollen Pflichtgebühren und -abgaben erhoben werden müssen. Diese Gebühren betreffen Einfuhren von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittstaaten in die EU beziehungsweise künftig in die Schweiz. Sie sollen unter anderem Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Schweiz verhindern718.

Für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Schweiz wird die künftige direkte Anwendung von Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 gegenüber heute zu keinem Zusatzaufwand führen. Im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens hat die Schweiz ihr Recht bereits mit den entsprechenden Bestimmungen des EU-Rechts harmonisiert (s. Art. 15 der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985719).

Die Absätze 3–6 entsprechen den Absätzen 3–6 von Artikel 58 LMG.

9. Kapitel: Datenbearbeitung

717 SR 152.3

718 Siehe die Erwägungsgründe 65–67 der Verordnung (EU) 2017/625.

719 SR 916.472