Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 76 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen

Organisationen

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 61 LMG. Wegen der künftigen direkten Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 gestützt auf Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit richtet sich der Datenaustausch mit der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände neu nach dieser Verordnung (s. deren Art. 102 ff). Der Schweiz kommen dabei dieselben Rechte und Pflichten zu wie den EU-Mitgliedstaaten. Bei den übrigen Gebrauchsgegenständen sowie im Verhältnis zu Drittstaaten und internationalen Organisationen richtet sich der Datenaustausch nach Artikel 76. Gegenüber heute ändert sich diesbezüglich nichts.

Art. 77 Informationssystem des BLV

Der bisherige Artikel 62 LMG wurde auf drei Artikel aufgeteilt. Neu wird in Artikel 77 das Informationssystem des BLV eingeführt und beschrieben, in Artikel 78 werden die Datenbearbeitung und die Zugriffsrechte geregelt und in Artikel 79 die Nutzung des Informationssystems durch die Kantone.

Artikel 77 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 62 Absätze 1–3 und 6 LMG. Das BLV betreibt auch weiterhin ein Informationssystem zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen sowie zur nationalen und internationalen Berichterstattung.

Durch das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird die Schweiz neu in das Informationsmanagementsystem der EU für amtliche Kontrollen (IMSOC), das aus den Komponenten iRASFF, ADIS, EUROPHYT und TRACES besteht und für die Durchführung der gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen erforderlich ist, eingebunden sein. Gemäss Artikel 131 dieser Verordnung bezweckt das System die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden. Es ist für das Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums EU/Schweiz von zentraler Bedeutung.

Art. 78 Datenbearbeitung im Informationssystem des BLV und

Zugriffsrechte

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 62 Absatz 4 LMG. Neu werden jedoch die Datenbearbeitungsrechte der die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 62 Absatz 3 separat aufgeführt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 62 Absatz 5 LMG. Diejenigen Behörden, die nach Absatz 1 Buchstaben a–c das Recht zur Bearbeitung von Daten haben, haben ebenfalls das Recht, die Daten, die sie bearbeiten dürfen, abzurufen. Sie werden in Absatz 2 Buchstabe a deshalb nicht mehr explizit genannt, haben im Rahmen ihrer