Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Bearbeitungsrechte jedoch auch das Recht, die entsprechenden Daten abzurufen. Die Buchstaben b–d entsprechen Artikel 62 Absatz 5 Buchstaben d–g.
Art. 79 Nutzung des Informationssystems des BLV durch die Kantone
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 62 Absatz 7 LMG.
10. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 80 Vergehen und Verbrechen
Die Absätze 1 und 4 dieser Bestimmung entsprechen Artikel 63 LMG.
In Absatz 2 wurde die Bereicherungsabsicht nicht aus dem bisherigen Artikel 63 Absatz 2 übernommen, weil lediglich die Gewerbsmässigkeit als qualifizierte Form der Bereicherung die Einstufung als Verbrechen rechtfertigt. Zudem ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen eine Bereicherungsabsicht das Motiv zur Begehung einer Widerhandlung nach Absatz 1 darstellt.
In Absatz 3 wurden die 180 Tagessätze des bisherigen Artikel 63 Absatz 2 gestrichen, da die Obergrenze generell 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs 1 StGB).
Betreffend Lebensmittel und Bedarfsgegenstände verlangt Artikel 139 der Verordnung (EU) 2017/625, dass die Mitgliedstaaten und künftig auch die Schweiz die Sanktionen bei Verstössen gegen diese Verordnung regeln und alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um deren Umsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Mit der Übernahme des bisherigen Artikels 63 LMG in den VE-LMG kommt die Schweiz dieser Verpflichtung nach.
Art. 81 Übertretungen
Der bisherige Artikel 64 LMG wird weitgehend unverändert in den VE-LMG übernommen.
Zu einer Ergänzung des bisherigen Wortlauts kommt es in Absatz 1 Buchstabe g: Für Betreiberinnen von Hosting-Diensten und Online-Plattformen sowie Betriebe, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken anbieten, gelten künftig neue Informations- und Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde (s. Art. 37 Abs. 1 und 2 VE-LMG). Wird gegen diese Pflichten verstossen, soll dies auch strafrechtliche Folgen haben. Dies gilt ebenfalls für Personen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringen und ihrer Auskunftspflicht nach Artikel 38 nicht nachkommen. Die Verletzung der Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht nach Artikel 34 (Art. 29 LMG) fällt auch weiterhin unter Buchstabe g.